Aktuell · 17.07.2026 15:31
Digitale Trinkgelder werden in Frankreichs Restaurants sichtbarer
Beim Bezahlen mit Karte fragen immer mehr Kartenleser nach einem freiwilligen Trinkgeld. Für Gastronomiebetriebe schafft das zusätzliche Einnahmemöglichkeiten für Beschäftigte, verlangt aber transparente Regeln bei Weitergabe und Abrechnung.
Paris – 17.07.2026: Wer in Frankreich im Restaurant mit Karte bezahlt, begegnet zunehmend einer zusätzlichen Frage auf dem Kartenleser: Soll ein freiwilliges Trinkgeld hinzugefügt werden? Franceinfo berichtete am Freitag über diese Praxis, die vor allem in der Ferienzeit stärker sichtbar wird. Für Gäste verändert sie den Bezahlvorgang, weil die Entscheidung unmittelbar am Terminal getroffen wird und nicht mehr davon abhängt, ob Bargeld vorhanden ist.
Ein Trinkgeld bleibt in Frankreich grundsätzlich eine freiwillige Anerkennung. Es darf nicht mit dem in der Rechnung enthaltenen Service verwechselt werden. Nach Angaben der Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung muss ein verpflichtender Serviceanteil auf Karte oder Rechnung klar ausgewiesen sein. Fehlt ein solcher Hinweis, werden Beschäftigte grundsätzlich über ihr festes Entgelt bezahlt. Die Abfrage auf dem Terminal darf daher keinen verpflichtenden Zuschlag vortäuschen.
Für Restaurants kann die digitale Lösung eine Antwort auf den Rückgang von Barzahlungen sein. Betriebe sammeln die über Karte gezahlten Beträge ein und verteilen sie anschließend an das Personal. Die Urssaf weist darauf hin, dass Arbeitgeber bei zentral erfassten Trinkgeldern ein Verteilungsregister führen müssen. Daraus muss nachvollziehbar hervorgehen, welche Beträge einzelnen Beschäftigten zugeordnet wurden. Die Regel soll gewährleisten, dass die Gelder tatsächlich beim betroffenen Personal ankommen.
Die steuerliche und soziale Behandlung ist ebenfalls geregelt. Freiwillige Trinkgelder, die Kundinnen und Kunden Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt geben, sind unter Bedingungen bis zum 31. Dezember 2028 von Sozialabgaben befreit. Das gilt ausdrücklich auch für Trinkgelder, die per Karte gezahlt, vom Arbeitgeber eingesammelt und an Beschäftigte weitergeleitet werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die monatliche Vergütung der Beschäftigten die gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet.
Für das Jahr 2026 nennt der staatliche Informationsdienst als maßgebliche Schwelle 2.308,99 Euro netto monatlich, wobei Trinkgelder und bestimmte Mehrarbeitsvergütungen bei der Berechnung ausgenommen sind. Auch steuerlich können die freiwilligen Zahlungen unter diesen Voraussetzungen begünstigt sein. Beschäftigte müssen die erhaltenen Trinkgelder dennoch in ihrer Steuererklärung angeben. Selbstständige, etwa Restaurantinhaber ohne Arbeitsverhältnis, fallen nicht unter diese Sonderregelung.
Die wachsende Sichtbarkeit der Funktion löst unterschiedliche Reaktionen aus. Manche Gäste begrüßen eine einfache Möglichkeit, guten Service ohne Bargeld zu honorieren. Andere empfinden voreingestellte Beträge oder Prozentvorschläge als sozialen Druck, besonders wenn die Frage bereits am Tresen erscheint. Entscheidend bleibt deshalb die Gestaltung: Der Verzicht muss genauso klar und unkompliziert möglich sein wie die freiwillige Zahlung. Gastronomiebetriebe können Vertrauen schaffen, wenn sie offen erklären, ob und wie digitale Trinkgelder an ihr Personal verteilt werden.
Quellen
- Franceinfo, Bericht über digitale Trinkgelder, 17.07.2026
- Urssaf, Trinkgelder: Voraussetzungen und Verteilung
- Urssaf, Befreiung freiwilliger Trinkgelder
- Service-Public, Steuerliche Behandlung von Trinkgeldern
- DGCCRF, Verbraucherinformationen zu Trinkgeldern