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Aktuell · 15.07.2026 17:16

Mindestens 158 Franzosen nutzten 2025 Sterbehilfe im Ausland

Während die Nationalversammlung am 15. Juli 2026 über das Recht auf Hilfe beim Sterben entscheidet, zeigt eine Erhebung: Mindestens 158 Franzosen nahmen 2025 in Belgien oder der Schweiz Angebote zur Lebensbeendigung in Anspruch.

Paris – 15.07.2026: Mindestens 158 Franzosen haben im Jahr 2025 in Belgien oder der Schweiz eine Form der legal zulässigen Hilfe beim Sterben in Anspruch genommen. Die Zahl wurde am Tag der abschließenden Beratung über den französischen Gesetzentwurf bekannt. Sie verdeutlicht, dass einzelne Betroffene bereits heute ins Ausland reisen, weil es in Frankreich bislang kein vergleichbares gesetzliches Verfahren gibt.

Die Erhebung unterscheidet zwischen Fällen der Tötung auf Verlangen in Belgien und assistiertem Suizid in der Schweiz. Eine vollständige Aufschlüsselung nach Ländern oder einzelnen Organisationen liegt in der veröffentlichten Angabe nicht vor. Die Mindestzahl erfasst daher nur bekannte Fälle und erlaubt keinen verlässlichen Rückschluss auf die Gesamtzahl aller Franzosen, die im Ausland einen solchen Weg gewählt haben.

In der Nationalversammlung steht am Mittwoch, dem 15. Juli 2026, die endgültige Abstimmung über den Vorschlag zum Recht auf Hilfe beim Sterben an. Nach dem wiederholten Nein des Senats kann die Nationalversammlung in dem Streit zwischen beiden Kammern das letzte Wort haben. Ein endgültiges Abstimmungsergebnis lag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht vor.

Der von den Abgeordneten zuletzt gebilligte Text sieht einen Zugang nur unter mehreren Voraussetzungen vor. Antragsteller müssten volljährig sein, die französische Staatsangehörigkeit besitzen oder dauerhaft und rechtmäßig in Frankreich leben. Zudem ist eine schwere und unheilbare Erkrankung erforderlich, bei der die Lebenserwartung in einer fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsphase betroffen ist.

Weitere Bedingungen betreffen die Fähigkeit, den eigenen Willen frei und informiert zu äußern, sowie körperliche oder seelische Leiden infolge der Erkrankung. Diese Leiden müssten entweder nicht wirksam behandelbar sein oder von der betroffenen Person als unerträglich bewertet werden, nachdem sie eine Behandlung abgelehnt oder beendet hat. Die selbstständige Einnahme eines tödlich wirkenden Mittels wäre grundsätzlich vorgesehen.

Wenn eine Person dazu körperlich nicht mehr fähig wäre, könnte die Substanz nach dem Gesetzentwurf durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft verabreicht werden. Vorgesehen sind außerdem ein geregeltes Prüfverfahren, eine nachträgliche Kontrolle durch eine unabhängige Kommission beim Gesundheitsministerium und ein Recht von Gesundheitsberufen, die Mitwirkung aus Gewissensgründen abzulehnen.

Die Debatte bleibt politisch und ethisch umstritten. Befürworter verweisen auf Selbstbestimmung und auf die Belastungen von Reisen ins Ausland in einer schweren Krankheitsphase. Gegner verlangen engere Kriterien und einen vorrangigen Ausbau der Palliativversorgung. Die nun bekannt gewordene Mindestzahl von 158 Fällen gibt dieser Auseinandersetzung eine konkrete grenzüberschreitende Dimension.

Quellen

  • Franceinfo
  • Nationalversammlung
  • Senat

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