Aktuell · 15.07.2026 18:47
Nationalversammlung beschließt Recht auf Hilfe beim Sterben endgültig
Die französische Nationalversammlung hat das Gesetz zum Recht auf Hilfe beim Sterben am 15. Juli 2026 in letzter Lesung verabschiedet. Das Verfahren sieht unter engen Voraussetzungen eine Selbstverabreichung einer tödlichen Substanz vor; nur bei…
Paris – 15.07.2026: Die Nationalversammlung hat die Vorlage über ein Recht auf Hilfe beim Sterben in letzter Lesung verabschiedet. Damit setzte sie sich nach dem wiederholten Widerstand des Senats durch. Der aktuelle Beschluss beendet das parlamentarische Verfahren, das im Frühjahr 2025 begonnen hatte. Abgeordnete und Öffentlichkeit können die namentlichen Abstimmungen über die offiziellen Datenbanken der Nationalversammlung nachverfolgen.
Der Text schafft keinen allgemeinen Anspruch auf Sterbehilfe, sondern definiert ein Verfahren für eng umschriebene Fälle. Zugang sollen nur volljährige Personen erhalten, die französische Staatsbürger sind oder dauerhaft und rechtmäßig in Frankreich leben. Sie müssen an einer schweren und unheilbaren Krankheit leiden, deren Verlauf lebensbedrohlich ist und sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Stadium befindet.
Hinzu kommen weitere kumulative Bedingungen. Die erkrankte Person muss unter einer Behandlung nicht zugänglichen oder nach eigenem Urteil unerträglichen Belastung leiden und ihren Willen frei sowie informiert äußern können. Eine psychische Belastung allein genügt ausdrücklich nicht. Minderjährige, Menschen ohne ausreichende Urteilsfähigkeit und Personen, deren Leiden nicht mit einer entsprechenden schweren Erkrankung verbunden ist, fallen damit nicht unter die Regelung.
Im Regelfall ist vorgesehen, dass die betreffende Person die tödliche Substanz selbst einnimmt. Nur wenn sie körperlich dazu nicht in der Lage ist, darf ein Arzt oder eine Pflegekraft die Substanz verabreichen. Die Anfrage richtet sich an einen behandelnden Arzt, der nicht mit der antragstellenden Person familiär verbunden sein darf. Eine medizinische Prüfung und ein schriftlich oder in angepasster Form festgehaltener Antrag gehören zum Verfahren.
Die Nationalversammlung hatte den Text am 30. Juni 2026 bereits in neuer Lesung mit 295 gegen 232 Stimmen bei 35 Enthaltungen angenommen. Der Senat lehnte die Vorlage danach am 7. Juli mittels eines Verfahrensantrags ab. Da die Vermittlung zwischen beiden Kammern zuvor gescheitert war, konnte die Nationalversammlung nach der Verfassung das letzte Wort erhalten.
Politisch verlief die Abstimmung nicht entlang fester Fraktionsgrenzen. Befürworter sehen in der Regelung eine zusätzliche, persönlich verantwortete Möglichkeit für Menschen am Lebensende. Gegner verweisen auf die Schutzbedürftigkeit schwerkranker Menschen, den möglichen Druck auf Betroffene sowie die ungleiche Versorgung mit Palliativmedizin. Die Debatte blieb deshalb auch innerhalb der meisten Fraktionen gespalten.
Die endgültige parlamentarische Annahme bedeutet noch nicht automatisch das sofortige Inkrafttreten. Vor der Anwendung stehen die verfassungsrechtlich vorgesehenen Schritte der Ausfertigung und Verkündung; zudem müssen wesentliche Einzelheiten durch Verordnungen geregelt werden. Parallel hat das Parlament ein separates Gesetz zur Stärkung der Palliativversorgung beraten, um die Begleitung am Lebensende nicht auf die Frage der Hilfe beim Sterben zu verengen.
Quellen
- Assemblée nationale: Abstimmungsanalyse Nr. 7894 vom 30. Juni 2026
- Assemblée nationale: Beratung und Annahme der Vorlage in neuer Lesung
- Sénat: Gesetzgebungsdossier zum Recht auf Hilfe beim Sterben
- Assemblée nationale: Tagesordnung und Sitzungen vom 15. Juli 2026