Aktuell · 15.07.2026 18:30
Nationalversammlung verabschiedet Recht auf Hilfe zum Sterben endgültig
Die französische Nationalversammlung hat den Gesetzentwurf zur Hilfe zum Sterben am 15. Juli 2026 in letzter Lesung angenommen. Der Zugang bleibt auf volljährige, schwer und unheilbar erkrankte Personen unter eng gefassten Voraussetzungen beschränkt.
Paris – 15.07.2026: Die Nationalversammlung hat den parlamentarischen Streit über die Hilfe zum Sterben mit der endgültigen Annahme des entsprechenden Gesetzesvorschlags beendet. Damit erhält Frankreich erstmals einen rechtlichen Rahmen für eine aktive Hilfe zum Sterben. Die endgültige Entscheidung fiel im Palais-Bourbon, nachdem der Senat den Text zuvor erneut verworfen hatte. Aufgrund des verfassungsrechtlich vorgesehenen letzten Wortes der Abgeordneten konnte die Nationalversammlung die Vorlage abschließend billigen.
Der Text schafft keinen allgemeinen Anspruch auf Sterbehilfe. Zugang soll nur volljährigen Personen offenstehen, die die französische Staatsangehörigkeit besitzen oder dauerhaft und rechtmäßig in Frankreich leben. Sie müssen an einer schweren und unheilbaren Erkrankung leiden, sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Stadium befinden und ein kurz- bis mittelfristig tödliches Leiden erwarten. Zusätzlich verlangt das Gesetz körperliche oder psychische Leiden, die nicht wirksam gelindert werden können oder von den Betroffenen als unerträglich empfunden werden.
Voraussetzung bleibt ferner die volle Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Antrags. Der Wunsch muss persönlich, frei und informiert geäußert werden. Minderjährige sowie Personen, deren Urteilsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, sind ausgeschlossen. Patientenverfügungen oder frühere Willensbekundungen ersetzen den aktuellen Antrag nicht. Damit folgt der Gesetzgeber dem Grundsatz, dass eine Entscheidung über den eigenen Tod nicht stellvertretend getroffen werden darf.
Das Verfahren ist mehrstufig angelegt. Ein Arzt prüft den Antrag und konsultiert weitere medizinische Fachpersonen; die Entscheidung soll somit nicht bei einer einzelnen Person liegen. Nach der Prüfung ist eine Wartefrist vorgesehen, bevor die betroffene Person ihren Wunsch nochmals bestätigen muss. Sie kann den Antrag bis zuletzt zurückziehen. Die tödliche Substanz soll grundsätzlich von der betroffenen Person selbst eingenommen werden. Nur wenn dies körperlich nicht möglich ist, darf sie durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft verabreicht werden.
Die Parlamentsdebatte hatte sich über mehrere Jahre hingezogen und war durch die Auflösung der Nationalversammlung im Jahr 2024 zusätzlich unterbrochen worden. Inhaltlich standen sich zwei Auffassungen gegenüber: Befürworter betonten Selbstbestimmung und die Begrenzung nicht beherrschbaren Leidens. Gegner verwiesen auf Schutzpflichten gegenüber vulnerablen Kranken, alten Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie auf weiterhin ungleiche Versorgung mit Palliativmedizin.
Parallel zur Regelung über die Hilfe zum Sterben wurde im Mai 2026 bereits ein eigenes Gesetz zur Verbesserung des Zugangs zu Begleitung und Palliativversorgung verkündet. Die Trennung beider Texte war politisch bedeutsam: Sie sollte verdeutlichen, dass die Ausweitung palliativer Angebote nicht als Alternative, sondern als eigenständige öffentliche Aufgabe behandelt wird. Der nun endgültig angenommene Vorschlag muss noch das weitere Verfahren bis zur Verkündung durchlaufen.
Für Frankreich markiert die Entscheidung einen grundlegenden Wandel des Rechtsrahmens am Lebensende. Die bisher geltende Claeys-Leonetti-Regelung erlaubte unter engen Voraussetzungen insbesondere den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen und eine tiefe, kontinuierliche Sedierung bis zum Tod. Die neue Regelung geht darüber hinaus, indem sie unter strengen materiellen und prozeduralen Bedingungen den Zugang zu einer tödlichen Substanz ermöglicht.
Quellen
- Assemblee nationale
- Senat
- Legifrance
- Franceinfo