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Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022 hat am 7. April begonnen. Hier sind die wichtigsten Fehler, die man vermeiden sollte.

Seit dem 7. April können Steuerzahler in Frankreich ihre Steuererklärung online ausfüllen, was zur Berechnung der Einkommensteuer dient. Auch wenn viele Informationen bereits vorausgefüllt sind, bleiben Fehler möglich. Das Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Konjunkturbelebung hat die wichtigsten Stolpersteine aufgelistet, die es zu vermeiden gilt.

1/ Vergessen, das Fehlen eines Fernsehers anzugeben.
Dies ist einer der häufigsten Fehler. Wenn keiner Ihrer Wohnsitze (Haupt- oder Zweitwohnsitz) mit einem Fernseher ausgestattet ist, müssen Sie dies in der Steuererklärung angeben, indem Sie das Kästchen „Contribution à l’audiovisuel public“ ankreuzen. Wenn Sie dies vergessen, laufen Sie Gefahr, zu Unrecht 138 € zu zahlen.

2/ Bei den Unterhaltszahlungen einen Fehler machen.
Ein weiterer Fehler ist es, seine Unterhaltszahlungen nicht korrekt anzugeben. Wenn Sie Unterhaltszahlungen leisten, müssen Sie diese in der Rubrik „6 – Abzugsfähige Kosten“ der Einkommensteuererklärung anmelden, genauer gesagt in 6GI-6GJ, 6EL-6EM, 6GP oder 6GU. Und nicht in Rubrik 6DD „Abzüge“.

Wenn Sie (oder ein Mitglied des Steuerhaushalts) Unterhaltszahlungen erhalten, müssen diese in den Rubriken 1AO, 1BO, 1CO oder 1DO angegeben werden.

3/ Fehler bei der Angabe der Kosten für die Betreuung von Kleinkindern.
Sie können unter bestimmten Bedingungen eine Steuergutschrift für die Kosten der Betreuung Ihrer unterhaltsberechtigten Kinder oder Enkelkinder unter 6 Jahren erhalten. Viele Steuerzahler schätzen die Höhe der Kosten jedoch falsch ein.

So dürfen etwa die Kosten für Lebensmittel nicht in die angegebenen Beträge einbezogen werden, da diese nicht von der Steuergutschrift betroffen sind. Und man muss die für die Kinderbetreuung erhaltenen Zuschüsse sowie die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse abziehen.

4/ Bei Spenden an Vereine.
Spenden an Vereine berechtigen zu einer Senkung der Einkommensteuer um 66% bis 75% des gespendeten Betrags, je nach Verein, maximal aber bis zu einer Obergrenze von 20% des zu versteuernden Einkommens.

Steuerpflichtige müssen jedoch darauf achten, dass sie Spenden an Vereine, die diese zur Unterstützung von Menschen in Not verwenden, in Zeile 7UD der Steuererklärung angeben. Spenden an andere Vereine, gemeinnützige Organisationen und als gemeinnützig anerkannte Stiftungen müssen in Zeile 7UF eingetragen werden.

5/ Falsche Angabe von unterhaltsberechtigten Kindern im Falle einer Trennung oder Scheidung.
Achtung: Je nachdem, ob das Kind geschiedener oder getrennt lebender Eltern allein von einem Elternteil unterhalten wird oder ob es sich in alternierender Obhut befindet, ist das auszufüllende Feld nicht dasselbe. Im ersten Fall, wenn das Kind ausschließlich bei dem oder der Steuerpflichtigen lebt, müssen die Felder F oder G der Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden. Im zweiten Fall müssen die Felder H oder I verwendet werden.

6/ Nicht vergessen, das Kästchen „Alleinerziehender Elternteil“ anzukreuzen (falls zutreffend).
Ein alleinerziehender Elternteil, d. h. jemand, der allein lebt und für ein oder mehrere Kinder unterhaltspflichtig ist, kann von erhöhten Freibeträgen profitieren. Wenn dies zutrifft, sollte nicht vergessen werden, das Kästchen „Alleinerziehender Elternteil“ (T) anzukreuzen.


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