Aktuell · 20.07.2026 19:00
Rassemblement National zieht Sterbehilfegesetz vor das Verfassungsgericht
Nach der endgültigen Annahme des Gesetzes zur Hilfe zum Sterben hat auch das Rassemblement National den Conseil constitutionnel angerufen. Damit wird das gesellschaftspolitisch umstrittene Vorhaben aus mehreren Richtungen verfassungsrechtlich überprüft.
Paris – 20.07.2026: Das Rassemblement National hat nach Medieninformationen den Conseil constitutionnel wegen des Gesetzes über ein Recht auf Hilfe zum Sterben angerufen. Die rechtsnationale Partei reagiert damit fünf Tage nach der endgültigen Verabschiedung des Textes durch die Nationalversammlung. Vor einer Verkündung kann das Gesetz nun erst nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts in Kraft treten.
Die Nationalversammlung hatte die Vorlage am 15. Juli 2026 in letzter Lesung mit 291 gegen 241 Stimmen bei 29 Enthaltungen angenommen. Das Gesetz schafft unter eng definierten Voraussetzungen einen Anspruch, Hilfe zum Sterben zu beantragen. Zugelassen werden sollen volljährige Personen mit französischer Staatsangehörigkeit oder dauerhaftem rechtmäßigem Wohnsitz in Frankreich, die an einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit fortgeschrittener oder terminaler Prognose leiden.
Weitere Voraussetzungen sind ein dauerhaftes, auf Behandlungen nicht ansprechendes körperliches oder psychisches Leiden oder ein vom Betroffenen als unerträglich empfundenes Leiden sowie die Fähigkeit, den eigenen Willen frei und informiert zu äußern. Über den Antrag entscheidet ein Arzt in einem kollegialen Verfahren. Nach einer Bedenkzeit kann die betroffene Person die tödliche Substanz selbst einnehmen; ist sie dazu körperlich nicht in der Lage, kann ein Arzt oder eine Pflegekraft sie verabreichen.
Die Anrufung durch das Rassemblement National erweitert eine bereits laufende verfassungsrechtliche Prüfung. Premierminister Sebastien Lecornu hatte am 14. Juli angekündigt, den Conseil constitutionnel zu drei Punkten anzurufen: zur Länge der Rücktrittsfrist, zu Schutzvorkehrungen für volljährige Personen unter rechtlichem Schutz und zur Vereinbarkeit der Gewissensklausel für medizinisches Personal mit dem Selbstverständnis bestimmter Einrichtungen. Auch Senatspräsident Gerard Larcher rief das Gericht am 16. Juli an.
Larcher begründete seinen Schritt mit Unklarheiten im endgültigen Text. Er stellte insbesondere die nur zweitägige Frist bis zur Bestätigung des Antrags, die Kontrolle eines freien und informierten Willens, den Zugang der Justiz bei Zweifeln sowie den Umfang der Gewissensklausel in den Mittelpunkt. Der Senat hatte die Vorlage am 7. Juli abgelehnt; die Nationalversammlung setzte sich anschließend im Verfahren nach Artikel 45 der Verfassung durch.
Das Rassemblement National hatte die Reform im Parlament mehrheitlich abgelehnt, wenn auch einzelne Abgeordnete der Partei für den Text stimmten. In der Abstimmung vom 30. Juni votierten 103 der 122 damaligen RN-Abgeordneten dagegen, 14 dafür und fünf enthielten sich. Die nunmehrige Anrufung fügt der politischen Gegnerschaft eine institutionelle Ebene hinzu: Das Verfassungsgericht prüft nicht die Zweckmäßigkeit des Gesetzes, sondern seine Vereinbarkeit mit den Grundrechten und den Verfahrensregeln der Verfassung.
Nach Artikel 61 der Verfassung können unter anderem der Premierminister, die Präsidenten beider Parlamentskammern oder mindestens 60 Abgeordnete beziehungsweise Senatoren eine beschlossene, aber noch nicht verkündete Norm dem Conseil constitutionnel vorlegen. Dessen Entscheidung kann einzelne Bestimmungen bestätigen, mit Maßgaben versehen oder aufheben. Erst danach ist eine Verkündung des Gesetzes zur Hilfe zum Sterben möglich.
Quellen
- Franceinfo
- Französische Regierung
- Senat
- Nationalversammlung