Politik & Gesellschaft

Agrarnotgesetz kehrt mit strittigen Pestizid-Ausnahmen ins Parlament zurück

Die Nationalversammlung berät am Montagabend den Kompromiss zum Agrarnotgesetz. Im Zentrum stehen eng begrenzte Ausnahmen für zwei in Frankreich untersagte Insektizide und die Frage, wer darüber entscheiden soll.

Paris – 20.07.2026: Die französische Nationalversammlung berät am Montagabend um 21.30 Uhr den Kompromiss zum Gesetz über den Schutz und die Souveränität der Landwirtschaft. Die Einigung wurde am 16. Juli in einem gemeinsamen Ausschuss von Abgeordneten und Senatoren erzielt. Stimmt die Kammer zu, befasst sich der Senat am Dienstag, 21. Juli, mit demselben Text. Erst die Zustimmung beider Kammern würde das parlamentarische Verfahren abschließen.

Im Mittelpunkt der Kontroverse steht Artikel 2 quater. Er schafft keine allgemeine Wiederzulassung, sondern eröffnet eng umschriebene Ausnahmen von französischen Verboten für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Acetamiprid und Flupyradifuron. Für Flupyradifuron sollen Ausnahmen bei der Saatgutbehandlung von Zuckerruben sowie bei der Spritzanwendung in Apfel- und Kirschkulturen möglich werden. Acetamiprid wäre ausschließlich für den Haselnussanbau vorgesehen.

Entscheidend ist der vorgesehene institutionelle Mechanismus. Nicht der Landwirtschaftsminister selbst, sondern die nationale Behörde für Lebensmittelsicherheit, Umwelt und Arbeitsschutz Anses soll nach einer ministeriellen Befassung innerhalb von zwei Monaten über eine Ausnahme entscheiden. Die Behörde müsste dabei prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit soll die Entscheidung stärker an wissenschaftliche Bewertung und nachweislich fehlende Alternativen gebunden werden.

Die beiden Stoffe sind Teil des französischen Rechtsrahmens für Wirkstoffe mit einem den Neonicotinoiden vergleichbaren Wirkmechanismus. Acetamiprid darf in Frankreich seit 2018 nicht mehr zum Schutz von Kulturpflanzen eingesetzt werden. In anderen EU-Staaten bestehen dagegen zugelassene Anwendungen für Acetamiprid oder Flupyradifuron, unter anderem in Kulturen, die von Blattläusen, Wanzen oder Käfern befallen werden. Diese regulatorische Differenz ist ein Kernargument der Befürworter.

Die Regierung und landwirtschaftliche Verbände verweisen auf Ertragsrisiken, die Sicherung einzelner Produktionszweige und Wettbewerbsnachteile gegenüber europäischen Konkurrenten. Das Gesetzesvorhaben reicht jedoch weit über Pflanzenschutzmittel hinaus: Es enthält Bestimmungen zu Wasserzugang, Flächenschutz, Handelsbeziehungen und Schutz von Nutztieren vor Raubtieren. Nach Angaben des Senats war der ursprüngliche Entwurf mit 23 Artikeln eingebracht worden; die Beratungen beider Kammern haben ihn erheblich erweitert.

Kritiker aus Umwelt-, Gesundheits- und Oppositionskreisen sehen in den Ausnahmen eine Lockerung des Vorsorgeprinzips. In den Beratungen des gemeinsamen Ausschusses verwies die Abgeordnete Aurelie Trouve auf den Widerstand medizinischer Organisationen und wissenschaftlicher Fachgesellschaften gegen die erneute Nutzung beider Wirkstoffe. Der heutige Beschluss ist daher nicht nur ein agrarpolitischer Sachentscheid, sondern auch ein Test dafür, ob das Parlament die agrarische Wettbewerbsfähigkeit und gesundheitliche sowie ökologische Vorsorge institutionell austarieren kann.

Quellen

  • Senat: Gesetzgebungsdossier zum Agrarnotgesetz
  • Nationalversammlung: Gesetzgebungsdossier und Ausschussbericht
  • Legifrance: geltende Vorschriften zu den Wirkstoffen
  • Senat: Regierungsantwort zur französischen Regelung für Acetamiprid

Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).

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