Paris – 16.08.2026: Wer eine vermeintlich private Nachricht über das berufliche E-Mail-Postfach verschickt, kann sich nicht ohne Weiteres auf deren Vertraulichkeit berufen. Das folgt aus einem Urteil des französischen Kassationshofs, das Franceinfo am Sonntag in einer arbeitsrechtlichen Sendung aufgegriffen hat. Die Richter bestätigten die fristlose Kündigung einer Beschäftigten, die sich gegenüber einem Kollegen grob beleidigend über Vorgesetzte geäußert hatte.
Der Fall betrifft das Unternehmen Natura Plus Ultra Pet Food. Die dort für Webmarketing und Design beschäftigte Frau war am 8. April 2020 wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens entlassen worden. Sie focht die Kündigung vor den Arbeitsgerichten an. Nach dem Berufungsgericht in Agen entschied auch die Sozialkammer des Kassationshofs gegen sie.
Das oberste französische Zivilgericht verwarf ihre Beschwerde am 14. Januar 2026. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 24-18.877. Die Beschäftigte hatte geltend gemacht, der Austausch mit einem Kollegen sei privat gewesen und nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Der Arbeitgeber dürfe die Nachrichten deshalb nicht zur Begründung einer Disziplinarmaßnahme heranziehen.
Die Richter überzeugte das nicht. Die Mitteilungen seien über ein digitales Werkzeug verschickt worden, das der Arbeitgeber für dienstliche Zwecke bereitgestellt habe. Zudem hätten sie einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufgewiesen. Unter diesen Voraussetzungen durften sie als berufliche Kommunikation behandelt und im arbeitsrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden.
Gegenstand des Verfahrens war dabei nicht bloß ein einzelner vulgärer Ausdruck. Nach den gerichtlichen Feststellungen enthielten mehrere Nachrichten beleidigende und herabsetzende Bemerkungen über die betriebliche Hierarchie. Andere Äußerungen standen hingegen mit Sorgen während der ersten Phase der Covid-19-Pandemie in Verbindung. Das Berufungsgericht bewertete diese Passagen gesondert und bestätigte den Vorwurf nicht, die Beschäftigte habe das Unternehmen gezielt destabilisieren wollen.
Für die Kündigung genügten nach Auffassung der Gerichte jedoch die missbräuchliche Nutzung der dienstlichen Kommunikation und die erwiesenen Beleidigungen. Bei der rechtlichen Bewertung seien Wortwahl, Kontext, Verbreitung und mögliche Folgen im Betrieb zu berücksichtigen. Eine Einschränkung der Äußerungsfreiheit müsse außerdem durch die Interessen des Unternehmens gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.
Das Urteil gibt Arbeitgebern keinen Freibrief, sämtliche persönlichen Mitteilungen ihrer Beschäftigten zu lesen oder auszuwerten. Für ausdrücklich als privat gekennzeichnete Kommunikation und rein persönliche Inhalte gelten weiterhin Schutzgrenzen. Im konkreten Fall waren jedoch sowohl das verwendete Dienstpostfach als auch der Bezug zum Arbeitsverhältnis ausschlaggebend. Der Kassationshof ließ die fristlose Kündigung daher endgültig bestehen.
Quellen
- Franceinfo, C'est mon boulot
- Légifrance, Kassationshof, Sozialkammer, Urteil 24-18.877 vom 14.01.2026
Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).