Am 3. Juli 2025 hat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ihre Grenzen im Umgang mit zivilgesellschaftlichen Protestaktionen aufgezeigt. Die Straßburger Richter wiesen die Klage von elf französischen Klimaschutzaktivisten ab, die 2019 Porträts von Präsident Emmanuel Macron aus Rathäusern entfernt hatten, um die aus ihrer Sicht unzureichende Klimapolitik der Regierung anzuprangern.
Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Spannungen zwischen der Verteidigung öffentlicher Ordnung und der Anerkennung von zivilen Ungehorsamsaktionen als legitime Form politischer Meinungsäußerung – insbesondere in einer Zeit, in der die Dringlichkeit der Klimakrise in allen Bereichen des Rechts zunehmend Widerhall findet.
Eine milde Strafe – und dennoch eine Strafe
Die elf Aktivisten, Mitglieder des Kollektivs Action Non-Violente COP21, hatten die Präsidentenporträts nicht nur entfernt, sondern weigerten sich, sie zurückzugeben. Französische Gerichte hatten Geldstrafen zwischen 200 und 500 Euro verhängt – überwiegend zur Bewährung ausgesetzt. Die Straßburger Richter befanden nun, diese Sanktionen seien „äußerst moderat“ und stünden nicht im Widerspruch zur Meinungsfreiheit nach Artikel 10 EMRK.
Interessant ist die Begründung: Die Richter erkannten an, dass das Anliegen der Klimaschützer im öffentlichen Interesse liege und die Aktion eine Form symbolischer Rede darstelle. Dennoch überwiege hier das Recht des Staates, Eigentum zu schützen und Straftaten zu ahnden, zumal der Protest sein Ziel auch ohne endgültige Aneignung der Porträts hätte erreichen können.
Dissens im Richterkollegium
Zwei der sieben Richter widersprachen dieser Einschätzung. In ihrer abweichenden Meinung bezeichneten sie das Entfernen der Porträts als „ironische politische Performance“ und warnten vor einem möglichen abschreckenden Effekt solcher Urteile auf künftige politische Aktivisten. Es sei „unmöglich“, das Verhalten als gewöhnlichen Diebstahl einzustufen, da die Aktivisten das öffentliche Eigentum nicht aus eigennützigen Motiven entwendet hätten, sondern als Teil eines öffentlichen Diskurses.
Hier zeigt sich eine tieferliegende Debatte: Reicht es, dass das Recht Protestaktionen prinzipiell schützt, wenn gleichzeitig jede Form des zivilen Ungehorsams, die gesetzliche Grenzen überschreitet, strafrechtlich geahndet werden darf?
Divergierende Linien im französischen Recht
Bemerkenswert ist der Unterschied zu französischen Gerichtsurteilen der letzten Jahre. Im März 2023 hatte die Cour de cassation ein anderes Verfahren gegen die „Décrocheurs“ eingestellt. Die Richter sahen zwar den Tatbestand der Wegnahme, werteten das Entfernen der nur 8,90 Euro teuren Porträts aber als verhältnismässig geringfügig und von überragendem öffentlichem Interesse gedeckt. Mehrere Instanzen hatten zuvor ähnlich entschieden und auf die fundamentale Bedeutung der Klimakrise als Gegenstand politischer Debatte verwiesen.
Die Straßburger Entscheidung relativiert diesen Trend. Zwar wird die Klimaproblematik ausdrücklich als legitimes Anliegen anerkannt, doch bleibt der Handlungsspielraum der Aktivisten auf legale Mittel beschränkt, sofern Eigentumsrechte betroffen sind.
Der juristische und gesellschaftliche Ausblick
Die Entscheidung der EMRK-Richter markiert eine Zäsur für Umweltbewegungen, die in ihren Aktionen bewusst die Grenzen der Legalität überschreiten, um Aufmerksamkeit zu erzeugen. Während das französische Strafrecht bereits begonnen hatte, solche Protestformen differenzierter zu bewerten, hält die europäische Rechtsprechung an einer eher traditionellen Interpretation der Verhältnismässigkeit fest.
Für Bewegungen wie ANV-COP21 ist das ein Signal, ihre Aktionsformen auf ihre juristische Tragfähigkeit hin zu prüfen. Gleichwohl wird der politische Druck, den sie erzeugen, dadurch kaum verschwinden. Vielmehr rückt erneut die grundsätzliche Frage in den Fokus: Wie weit darf ziviler Ungehorsam in einer Demokratie gehen, wenn grundlegende planetare Interessen betroffen sind?
Die Straßburger Richter haben diese Frage vorerst beantwortet – aber die Debatte über die Legitimität symbolischer Rechtsverletzungen im Namen des Klimaschutzes ist damit keineswegs beendet.
Autor: Andreas M. Brucker