Paris – 13.07.2026: Frankreich hat den rechtlichen Rahmen für Strafabgaben gegen Ultra-Fast-Fashion geschaffen. Das am 8. Juli verkündete Gesetz zur Verringerung der Umweltauswirkungen der Textilindustrie sieht vor, dass ab dem 1. September 2026 zusätzliche Abgaben für bestimmte Bekleidungsprodukte erhoben werden können. Ziel ist es, Geschäftsmodelle zu erfassen, die besonders viele neue Artikel in rascher Folge anbieten und kaum Anreize zur Reparatur schaffen.
Die Regelung richtet sich nicht unmittelbar an Käufer, sondern an Hersteller und Plattformbetreiber im System der erweiterten Herstellerverantwortung. Die Abgabe kann 2026 zwischen 0,25 und 12 Euro je Produkt liegen. Ab 2030 ist ein Korridor von zwei bis 20 Euro vorgesehen. In jedem Einzelfall darf die Belastung jedoch 50 Prozent des Nettverkaufspreises nicht übersteigen. Eine automatische Verteuerung jedes einzelnen Kleidungsstücks ist damit nicht gesetzlich festgeschrieben.
Ob Verbraucher dennoch höhere Preise zahlen werden, hängt von den Geschäftsentscheidungen der betroffenen Anbieter ab. Unternehmen können zusätzliche Abgaben ganz oder teilweise über ihre Verkaufspreise weiterreichen, sie aus ihren Margen tragen oder ihr Sortiment verändern. Das Gesetz definiert daher keine Verbrauchersteuer, sondern verschärft die Kostenstruktur für Anbieter, deren Modell auf einer besonders hohen Zahl neuer Produktreferenzen und kurzer Nutzungsdauer beruht.
Als Ultra-Fast-Fashion gelten nach dem Gesetz industrielle und kommerzielle Praktiken, die die Gebrauchsdauer von Textilien durch eine große Zahl neuer Artikel und geringe Reparaturanreize verkürzen. Die konkreten Schwellenwerte für die Zahl der Produktreferenzen sowie die Kriterien für die Reparaturfreundlichkeit müssen noch per Dekret des Staatsrates präzisiert werden. Erst diese Ausführungsbestimmungen werden bestimmen, welche Unternehmen praktisch erfasst werden.
Politisch zielt die Reform vor allem auf große außereuropäische Onlineplattformen wie Shein, Temu und AliExpress. Der Gesetzgeber vermeidet jedoch eine namentliche Festlegung im Gesetzestext. Damit soll die Regelung an objektive Geschäftspraktiken anknüpfen und mit dem europäischen Binnenmarkt- und E-Commerce-Recht vereinbar bleiben. Plattformen mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat unterliegen besonderen unionsrechtlichen Voraussetzungen.
Neben den Abgaben schreibt das Gesetz Informationspflichten vor. Betroffene Plattformen müssen Hinweise zu sparsamerem Konsum, Wiederverwendung, Reparatur, Recycling sowie zu sozialen, ökologischen und gesundheitlichen Folgen der Produkte anzeigen. Beim Onlineverkauf soll zudem der Herstellungsort in unmittelbarer Nähe des Preises klar erkennbar sein. Die Abgaben sollen unter anderem Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und Recycling von Textilien in Frankreich finanzieren.
Ein Werbeverbot für Produkte und Marken der Ultra-Fast-Fashion tritt dagegen erst am 1. Januar 2027 in Kraft. Dann wird auch kommerzielle Influencer-Werbung untersagt; Verstöße können mit Verwaltungsgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Reform verbindet somit Umweltpolitik, Verbraucherinformation und industriepolitischen Wettbewerbsschutz, ihre konkrete Reichweite hängt jedoch wesentlich von den noch ausstehenden Durchführungsregeln ab.
Quellen
- Legifrance: Gesetz Nr. 2026-602 vom 8. Juli 2026
- Ministerium für ökologischen Wandel: Mitteilung zur Ultra-Fast-Fashion
- Senat: Sitzung vom 29. Juni 2026
Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).