Mit seltener Einstimmigkeit hat die französische Nationalversammlung Ende Januar 2026 ein Gesetz beschlossen, das die Vorstellung eines „ehelichen Pflichtverkehrs“ ausdrücklich aus dem Zivilrecht verbannt. Die Reform schafft nicht nur juristische Klarheit, sondern markiert auch einen gesellschaftlichen Wandel: Der Ehevertrag begründet künftig keine implizite Verpflichtung zu sexuellen Handlungen – auch nicht zwischen Eheleuten. Damit folgt das französische Parlament einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und sendet ein starkes Signal zur Bedeutung des individuellen Einvernehmens – unabhängig vom Beziehungsstatus.
Ein historischer Irrtum wird juristisch korrigiert
Obwohl der Begriff devoir conjugal – wörtlich „eheliche Pflicht“ – niemals explizit im französischen Zivilgesetzbuch verankert war, hielt sich die Vorstellung eines sexuellen Anspruchs innerhalb der Ehe über Jahrzehnte. Juristische Formulierungen wie die Pflicht zur „communauté de vie“, also zum gemeinsamen ehelichen Leben, wurden von Gerichten teils so ausgelegt, dass regelmäßiger Geschlechtsverkehr als Teil dieses Zusammenlebens interpretiert wurde.
Diese Rechtsunsicherheit gehört nun der Vergangenheit an. Die neue Gesetzesformulierung des Artikels 215 des Code civil stellt klar: Die Gemeinschaft des Ehelebens „begründet keine Pflicht zu sexuellen Beziehungen“. Damit wird eine implizite Deutung explizit zurückgewiesen – und der Grundsatz bekräftigt, dass sexuelle Handlungen immer einvernehmlich sein müssen, auch im Rahmen einer Ehe.
Der europäische Impuls: Urteil gegen Frankreich
Auslöser dieser Gesetzesänderung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Januar 2025. In der Entscheidung H.W. gegen Frankreich verurteilten die Straßburger Richter die französische Justizpraxis, in der einem Ehepartner wegen verweigerter sexueller Kontakte die „Schuld“ an der Zerrüttung der Ehe zugesprochen wurde. Dies stelle, so das Gericht, eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention dar – insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung.
Das Urteil verwies auf eine „anhaltende Rechtsprechungstradition“ in Frankreich, die faktisch von einem sexuellen Pflichtverhältnis in der Ehe ausgegangen sei – obwohl eine klare gesetzliche Grundlage dafür nie existierte. Es war diese Diskrepanz zwischen gesellschaftlichem Wandel, menschenrechtlichen Standards und juristischer Praxis, die letztlich das Parlament zum Handeln zwang.
Ein politischer Schulterschluss jenseits von Parteigrenzen
Der Gesetzesentwurf wurde fraktionsübergreifend unterstützt – eingebracht unter anderem von der grünen Abgeordneten Marie-Charlotte Garin und Paul Christophe von der zentristischen Partei Horizons. Beide betonten die normative Wirkung des Gesetzes: Es gehe nicht allein um juristische Präzision, sondern um die Modernisierung kultureller Vorstellungen von Ehe, Partnerschaft und Sexualität.
Soziale Bewegungen, insbesondere feministische Organisationen, begrüßten die Neuregelung als symbolischen wie praktischen Fortschritt im Kampf gegen sexuelle Gewalt in Paarbeziehungen. Auch renommierte Juristinnen und Juristen äußerten Zustimmung: Endlich ziehe das Recht konsequent die Linie zwischen freiwilliger Intimität und strukturellem Zwang – selbst innerhalb institutionalisierter Beziehungen wie der Ehe.
Gesellschaftlicher Wandel spiegelt sich im Recht
Statistische Erhebungen deuten darauf hin, dass viele Menschen in Partnerschaften – auch in der Ehe – sexuelle Handlungen nicht immer aus freiem Willen eingehen. Eine Studie des französischen Instituts für öffentliche Gesundheit (Inserm) aus dem Jahr 2024 ergab, dass rund 20 % der verheirateten Frauen angeben, mindestens einmal aus „Pflichtgefühl“ heraus Geschlechtsverkehr gehabt zu haben – ohne echtes Einvernehmen. Solche Zahlen untermauern die Notwendigkeit, das Recht klar auf die Seite der individuellen Entscheidungsfreiheit zu stellen.
Auch in der öffentlichen Debatte hat sich die Vorstellung vom Ehebund als primär sexueller Institution zunehmend relativiert. Das neue Gesetz trägt diesem Bewusstseinswandel Rechnung und wirkt pädagogisch: Es verdeutlicht, dass Ehe keine pauschale Verfügbarkeitszusage über den Körper des anderen bedeutet.
Rechtliche Wirkung – symbolisch, aber nicht folgenlos
Formal ändert die Reform nichts an der Strafbarkeit sexueller Gewalt in der Ehe – diese ist in Frankreich seit dem Jahr 2006 eindeutig geregelt. Der Tatbestand der Vergewaltigung in der Ehe ist anerkannt, entsprechende Verurteilungen nehmen seitdem zu. Was die Gesetzesänderung nun zusätzlich leistet, ist die Beseitigung einer unklaren Grauzone, die zuvor potenziell zu mildernden Urteilen oder fragwürdigen Scheidungsgründen führen konnte.
Die praktische Relevanz wird sich auch daran messen lassen, wie die französischen Gerichte künftig auf Scheidungsanträge reagieren, in denen sexuelle Abstinenz als „Fehlverhalten“ geltend gemacht wird. Mit dem nun verabschiedeten Text wird deutlich: Kein Gericht darf künftig aus der Verweigerung sexueller Handlungen den Schluss ziehen, eine Partei habe ihre ehelichen Pflichten verletzt.
Dass der französische Senat dem Gesetz zustimmt, gilt als wahrscheinlich – die breite Mehrheit im Parlament dürfte als politisches Signal ausreichen. Die endgültige Umsetzung ist im Frühjahr 2026 zu erwarten.
In einer Zeit, in der Diskussionen über Geschlechterrollen, Konsens und sexuelle Selbstbestimmung breiten Raum einnehmen, wirkt dieses Gesetz wie ein Korrektiv historischer Überreste im Zivilrecht. Es etabliert den Grundsatz, dass Ehe auf Gegenseitigkeit, nicht auf Verfügbarkeit beruht – eine Botschaft, die über das französische Rechtssystem hinaus Bedeutung hat.
Autor: P. Tiko