Paris – 11.08.2026: Für telefonische Werbung gilt in Frankreich seit Dienstag ein neues Grundprinzip: Unternehmen dürfen Verbraucher grundsätzlich nur noch anrufen, wenn diese zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. Die Regel erfasst sämtliche Wirtschaftsbereiche und ersetzt das bisherige Modell, bei dem sich Betroffene über die Sperrliste Bloctel gegen unerwünschte Werbeanrufe schützen mussten.
Die Einwilligung muss freiwillig, konkret, informiert, eindeutig und jederzeit widerrufbar sein. Sie setzt eine aktive Handlung voraus, etwa das bewusste Anklicken eines dafür vorgesehenen, nicht vorab markierten Feldes. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder das bloße Weitersurfen auf einer Internetseite genügen nicht. Kommt es zum Streit, muss das Unternehmen die Zustimmung nachweisen.
Bei der Erhebung einer Telefonnummer müssen Firmen zudem darüber informieren, dass Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung untersagt sind. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, wann und unter welchen Bedingungen die Zustimmung erteilt wurde. Nach Angaben der Verbraucherschutzbehörde DGCCRF darf sie höchstens ein Jahr gelten. Der Widerruf muss jederzeit und ohne unnötige Hürden möglich sein, auch mündlich.
Ausnahmen gelten für Anrufe, die sich unmittelbar auf einen laufenden Vertrag beziehen. Dazu können Informationen über dessen Ausführung oder Angebote für ergänzende Leistungen gehören, sofern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Ausgenommen bleibt außerdem die telefonische Werbung für Zeitungen, Zeitschriften und Magazine. Anrufe ohne kommerziellen Zweck fallen ebenfalls nicht unter das Verbot.
Strengere Regeln gelten weiterhin für energetische Sanierungen, den alters- oder behindertengerechten Umbau von Wohnungen und Angebote zum persönlichen Weiterbildungskonto CPF. In diesen Bereichen sind Werbeanrufe grundsätzlich verboten. Unternehmen dürfen lediglich auf einen ausdrücklich gewünschten Rückruf reagieren. Dieser muss binnen fünf Arbeitstagen erfolgen und auf die angefragte Leistung beschränkt bleiben.
Auch mit Einwilligung dürfen Firmen nicht zu jeder Zeit anrufen. Zulässig sind Werbeanrufe montags bis freitags, ausgenommen Feiertage, zwischen 10 und 13 Uhr sowie zwischen 14 und 20 Uhr nach der Ortszeit des Angerufenen. Eine Abweichung ist nur erlaubt, wenn die Person einem Anruf zu einem genau festgelegten Termin ausdrücklich zugestimmt hat.
Widerspricht ein Verbraucher während des Gesprächs weiteren Kontakten, muss das Unternehmen dies unverzüglich beachten. Verstöße können laut DGCCRF mit Geldbußen von bis zu 75.000 Euro je Anruf für natürliche Personen und bis zu 375.000 Euro für Unternehmen geahndet werden. Verträge, die infolge eines rechtswidrigen Werbeanrufs geschlossen wurden, sind nach dem französischen Verbrauchergesetzbuch unwirksam.
Quellen
- Franceinfo: Folgen der verpflichtenden Einwilligung für Telefonwerbung
- Légifrance: Verbrauchergesetzbuch und Dekret Nr. 2026-662
- DGCCRF: Regeln für Telefonwerbung
- CNIL: Vorgaben für telefonische Direktwerbung
Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).