Paris – 24.09.2026: Ein Sonderausschuss der französischen Nationalversammlung hat eine Regelung für vergütete sexuelle Handlungen im Internet gebilligt. Artikel 25 eines Gesetzesvorhabens gegen sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt richtet sich gegen individuell bestellte Inhalte, die über elektronische Kommunikationsmittel vermittelt werden. Die am 23. September veröffentlichte Ausschussfassung erweitert damit den bisherigen strafrechtlichen Ansatz, der auf körperlichen Kontakt zugeschnitten ist.
Eine Schließung oder ein generelles Verbot der Plattformen OnlyFans und MYM sieht der beschlossene Wortlaut nicht vor. Strafbar werden soll vielmehr, wer eine Person gegen eine spezifische Gegenleistung dazu veranlasst, aus der Ferne eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu erdulden. Erfasst wären etwa personalisierte Live-Angebote und Auftragsinhalte. Allgemein produzierte pornografische Inhalte, die ohne vorherige individuelle Bestellung angeboten werden, sollen ausgenommen bleiben.
Käufer solcher Leistungen sollen künftig mit einer Geldbuße der fünften Klasse belegt werden. Für Vermittler würde das Gesetz die Vorschriften gegen Zuhälterei auf digitale Geschäftsmodelle ausdehnen. Die Berichterstatterinnen Isabelle Rauch und Céline Thiébault-Martinez begründeten die Präzisierung damit, dass der Kauf sexueller Handlungen im Netz rechtlich ähnlich behandelt werden solle wie der in Frankreich bereits verbotene Kauf sexueller Dienstleistungen mit persönlichem Kontakt.
Der Sonderausschuss nahm den zentralen Änderungsantrag zu Artikel 25 am 22. September an. Die konsolidierte Ausschussfassung des gesamten Gesetzesvorhabens wurde am folgenden Tag hinterlegt. Die erste Beratung im Plenum der Nationalversammlung ist für den 1. Oktober 2026 vorgesehen. Bis zu einem endgültigen Beschluss kann der Text noch verändert werden.
Die Befürworter verweisen auf Risiken der Ausbeutung, des Menschenhandels und der Beteiligung Minderjähriger an digitalen Märkten für sexualisierte Inhalte. Geschlossene Bezahlräume könnten Ermittlungen erschweren und Abhängigkeiten von Vermittlern oder sogenannten Managern verdecken. Artikel 25 soll deshalb die Käufer und mögliche Vermittler belangen, nicht die Personen, die entsprechende Leistungen anbieten.
Organisationen und Betroffene aus der Sexarbeit kritisieren die Vorschrift. Sie warnen, eine weit gefasste Strafnorm könne legale Selbstständigkeit erschweren und Anbieterinnen in schlechter kontrollierbare Vertriebswege drängen. Auch die strafrechtliche Abgrenzung dürfte anspruchsvoll werden: Maßgeblich wäre, ob eine konkrete sexuelle Handlung individuell bestellt und eigens vergütet wurde.
Auf diesen Einwand reagiert die Ausschussfassung mit einer Ausnahme für Inhalte, die für ein breites Publikum hergestellt und erst anschließend verkauft werden. Wie trennscharf diese Unterscheidung in der Praxis ist, müssten gegebenenfalls Ermittlungsbehörden und Gerichte klären. Das Gesetzesvorhaben Nummer 3106 befindet sich in erster Lesung und ist noch nicht geltendes Recht.
Quellen
- Franceinfo: Bericht über die Ausschussentscheidung
- Nationalversammlung: Änderungsantrag CS1038 zu Artikel 25
- Nationalversammlung: Gesetzgebungsdossier zum Gesetzesvorhaben 3106
- Le Monde: Analyse der geplanten Regelung für Online-Plattformen
Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).