Paris – 21.10.2026: Frankreichs Senatspräsident Gérard Larcher hat nach den Ausschreitungen am Rande der Mobilisierung vom 17. Oktober eine Debatte über ein mögliches Verbot von La France insoumise angestoßen. Die Frage könne gestellt werden, erklärte der konservative Politiker. Damit griff er eine Forderung Bruno Retailleaus auf, des Kandidaten der Republikaner für die Präsidentschaftswahl 2027.
Retailleau hatte bereits am 1. Oktober verlangt, öffentlich über ein Verbot von LFI zu beraten. Er wirft der linksradikalen Bewegung vor, zur Aufwiegelung beizutragen. Larcher begründete seinen Vorstoß mit der aus seiner Sicht äußerst angespannten Lage im Land. Hinweise auf ein eingeleitetes Verfahren gegen LFI gibt es bislang jedoch nicht. Die Äußerungen sind Teil einer politischen Auseinandersetzung, nicht der Beginn eines Verbotsverfahrens.
Die französische Verfassung setzt einem solchen Schritt hohe Hürden. Artikel 4 garantiert politischen Parteien und Gruppierungen, dass sie sich frei bilden und betätigen können. Zugleich verpflichtet er sie, die nationale Souveränität und die Grundsätze der Demokratie zu achten. Parteien wirken laut Verfassung an Wahlen und an der pluralistischen politischen Willensbildung mit.
Ein Parteiverbot allein aufgrund einer politischen Erklärung kennt das französische Recht nicht. Der Staat kann Vereinigungen oder faktische Gruppierungen nach Artikel L. 212-1 des Gesetzbuchs für innere Sicherheit durch ein Dekret des Ministerrats auflösen. Dafür müssen gesetzlich festgelegte schwere Tatbestände vorliegen, darunter Aufrufe zu bewaffneten Aktionen oder Gewalt, rassistische oder diskriminierende Hetze, paramilitärische Strukturen oder die Förderung terroristischer Handlungen.
Es reicht dabei nicht aus, dass einzelne Mitglieder einer Organisation Gewalttaten begehen. Deren Handlungen können der Vereinigung zugerechnet werden, wenn sie als Mitglieder oder in direktem Zusammenhang mit deren Tätigkeit handeln und die Führung trotz ihrer Kenntnis keine angemessenen Schritte dagegen unternimmt. Bevor ein Auflösungsdekret erlassen wird, muss die betroffene Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Der Staatsrat prüft solche Entscheidungen streng. In einer Grundsatzentscheidung von 2023 stellte Frankreichs höchstes Verwaltungsgericht fest, dass eine Auflösung schwer in die Vereinigungsfreiheit eingreift. Sie müsse der Abwehr erheblicher Störungen der öffentlichen Ordnung dienen und zugleich geeignet, erforderlich sowie verhältnismäßig sein. Politische Radikalität allein genügt diesem Maßstab nicht.
Hinzu kommt, dass LFI im Parlament vertreten ist und regelmäßig an Wahlen teilnimmt. Eine Regierung müsste deshalb konkrete, der Organisation zurechenbare Tatsachen vorlegen, die einen gesetzlichen Auflösungsgrund erfüllen. Gegen ein entsprechendes Dekret könnte LFI vor dem Staatsrat klagen. Die Vorstöße Larchers und Retailleaus entfalten daher zunächst keine unmittelbare Rechtswirkung.
Quellen
- Franceinfo
- Le Monde
- Légifrance
- Conseil d'État
- Conseil constitutionnel
- LCP – Assemblée nationale
Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).