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Reform des französischen Sexualstrafrechts: Zwischen Symbolpolitik und Rechtsunsicherheit

Die französische Nationalversammlung hat am 1. April 2025 in erster Lesung eine Gesetzesinitiative verabschiedet, die das Sexualstrafrecht des Landes grundlegend verändern könnte. Der transpartisan eingebrachte Text sieht vor, die Definition von Vergewaltigung und sexueller Gewalt im Strafgesetzbuch um die explizite Voraussetzung der Einwilligung zu erweitern. Der Gesetzesvorschlag gilt als Reaktion auf öffentlichkeitswirksame Strafverfahren wie den…

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Die französische Nationalversammlung hat am 1. April 2025 in erster Lesung eine Gesetzesinitiative verabschiedet, die das Sexualstrafrecht des Landes grundlegend verändern könnte. Der transpartisan eingebrachte Text sieht vor, die Definition von Vergewaltigung und sexueller Gewalt im Strafgesetzbuch um die explizite Voraussetzung der Einwilligung zu erweitern. Der Gesetzesvorschlag gilt als Reaktion auf öffentlichkeitswirksame Strafverfahren wie den „Fall Mazan“ und wird von Teilen der Politik und Zivilgesellschaft als Fortschritt im Kampf gegen sexualisierte Gewalt gefeiert. Doch nicht alle sind überzeugt – Juristen, Abgeordnete und Feministinnen äußern erhebliche Bedenken.

Eine neue Definition sexueller Gewalt

Bislang definierte das französische Strafrecht Vergewaltigung als sexuellen Akt unter Anwendung von „Gewalt, Drohung, Nötigung oder Überrumpelung“. Die neue Gesetzesinitiative würde diese Kriterien nicht ersetzen, sondern ergänzen: Künftig soll jeder sexuelle Akt ohne ausdrückliche Einwilligung strafbar sein. Diese müsse laut Gesetzestext „frei, informiert, spezifisch, vorher erteilt und widerrufbar“ sein. Schweigen oder Passivität dürften nicht länger als Zustimmung gewertet werden.

Die Initiatorinnen des Gesetzes, Marie-Charlotte Garin (Les Écologistes) und Véronique Riotton (Renaissance), sehen darin ein Instrument zur Verbesserung der Strafverfolgung. Die aktuelle Definition verlange oft einen Nachweis physischer Gewalt oder expliziter Drohungen – eine Hürde, die in Fällen von psychischer Abhängigkeit, sozialer Unterwerfung oder sogenannter „Schockstarre“ von Opfern oft nicht zu überwinden sei.

Die juristischen Bedenken

Trotz breiter Unterstützung in der Nationalversammlung – 161 Abgeordnete stimmten für, 56 dagegen – regt sich Kritik aus unterschiedlichen politischen Lagern. Insbesondere sozialistische Abgeordnete wie Céline Thiébault-Martinez und die Juristin Colette Capdevielle warnen davor, dass der Fokus auf das Einverständnis der Opfer kontraproduktiv sein könnte. Der neue Gesetzestext drohe, die Opfer zu kriminalisieren, indem sie sich vor Ermittlungsbehörden und Gerichten für ihr Verhalten rechtfertigen müssten – etwa dafür, dass sie sich nicht gewehrt oder kein „deutliches Nein“ artikuliert hätten.

Diese Sorge wird von prominenten Stimmen im juristischen Diskurs geteilt. So hatte der ehemalige Justizminister Éric Dupond-Moretti bereits Anfang 2024 betont, das Strafrecht solle das Verhalten des Täters und nicht das der Opfer beurteilen. „Die alleinige Verantwortung für eine Vergewaltigung liegt beim Täter“, so Dupond-Moretti. Der Fokus auf das Opferverhalten könne dazu führen, dass bestehende Hürden in der Strafverfolgung lediglich verschoben, nicht aber überwunden würden.

Ist das Gesetz überflüssig?

Eine zentrale Gegenposition basiert auf der bestehenden Rechtsprechung. Sowohl der französische Staatsrat (Conseil d’État) als auch der nationale Anwaltsverband argumentieren, dass die vorgeschlagene Reform keine substanzielle Verbesserung der Rechtslage darstelle. In der Praxis sei der fehlende Konsens längst ein zentrales Element in der Bewertung sexueller Gewalt. Die Gerichte hätten in den vergangenen Jahrzehnten ein breites Verständnis von „Überrumpelung“, „Drohung“ oder „Nötigung“ entwickelt, das auch psychische Abhängigkeit oder Schockreaktionen berücksichtige.

Der Staatsrat hält den praktischen Nutzen des Gesetzes daher für begrenzt. Sein Hauptwert liege nicht in einer rechtlichen, sondern in einer symbolischen Dimension: Der Gesetzestext könne eine „pädagogische Wirkung“ entfalten, indem er die gesellschaftliche und juristische Aufmerksamkeit auf das Thema Einwilligung lenke.

Ein Paradigmenwechsel mit Signalwirkung?

Genau diese symbolische Ebene betonen die Befürworter. Marie-Charlotte Garin und Véronique Riotton sehen in der Reform einen kulturellen Wendepunkt. Der Fokus solle sich vom Verhalten der Opfer auf das Verhalten der Täter verschieben – etwa auf die Frage, ob ein Täter sich aktiv vergewissert habe, dass die andere Person einverstanden war. Auch Magali Lafourcade, frühere Untersuchungsrichterin und heutige Generalsekretärin der nationalen Menschenrechtskommission, begrüßt diesen Ansatz: Der derzeitige Ermittlungsfokus auf die Opfer schrecke viele davon ab, Anzeige zu erstatten. Die neue Definition könne zu einer faireren Beweisaufnahme führen.

Diesen Gedanken greift auch der Staatsrat in seiner Stellungnahme auf. Künftig müsse die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass der Angeklagte „bewusst“ gegen oder ohne Einverständnis der anderen Person gehandelt habe. Es gehe also weniger um eine Verschärfung des Rechtsrahmens als um eine andere Gewichtung im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren.

Praktische Umsetzung bleibt unklar

Die grundsätzliche Einigkeit über die Bedeutung des Themas kann jedoch nicht über die offenen Fragen zur praktischen Umsetzung hinwegtäuschen. Kritiker bemängeln, dass die Reform nicht mit einer Stärkung der Justiz einhergeht. Ohne mehr Personal, bessere Ausbildung der Ermittlerinnen und Ermittler sowie eine Sensibilisierung der Justiz werde das Gesetz ins Leere laufen. Schon heute würden laut Regierungsstatistik rund 70 Prozent der Verfahren wegen sexueller Gewalt eingestellt – oftmals mangels Beweisen.

Zudem bleibt unklar, wie Gerichte künftig mit subtilen oder ambivalenten Situationen umgehen sollen. Kann ein fehlender Protest als stillschweigende Zustimmung gewertet werden? Oder riskiert die Reform, dass genau solche Konstellationen erneut zu einer Stigmatisierung der Opfer führen?

Symbolik versus Wirksamkeit

Die Frage, ob das Gesetz ein wirksames Mittel im Kampf gegen sexualisierte Gewalt oder nur ein symbolischer Akt ist, spaltet Frankreichs politische Landschaft. Für die einen stellt die Reform ein überfälliges Bekenntnis zu einer neuen, auf Gleichberechtigung basierenden Sexualmoral dar. Für die anderen droht sie, Opfer zusätzlich zu belasten und die Beweislast auf unfaire Weise zu verschieben.

Dass der Gesetzesentwurf trotz der Kritik mit komfortabler Mehrheit die erste parlamentarische Hürde genommen hat, zeigt, dass der politische Wille zu Veränderung vorhanden ist. Ob dieser Schritt jedoch zu mehr Gerechtigkeit führt oder nur zu neuen juristischen Grauzonen, wird sich erst in der Praxis zeigen – und im weiteren Gesetzgebungsverfahren, insbesondere im Senat, erneut zur Debatte stehen.

Von Andreas Brucker

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