Paris – 23.10.2026: Zwei Organisationen haben beim französischen Staatsrat einen Rechtsbehelf gegen Äußerungen von Präsident Emmanuel Macron zu geplanten Demonstrationen eingelegt. Nach einem Bericht von Franceinfo wenden sich die Vereinigung zur Verteidigung der verfassungsmäßigen Freiheiten und die Richtergewerkschaft Syndicat de la magistrature gegen Macrons Forderung, in den kommenden Tagen allein gewerkschaftlich organisierte Kundgebungen zuzulassen.
Der Präsident hatte seine Linie am 22. Oktober nach einer Sicherheitsbesprechung im Élysée-Palast dargelegt. Für Samstag, den 24. Oktober, solle grundsätzlich von Demonstrationen abgesehen werden. Ausnahmen könnten für gewerkschaftlich angemeldete Aufzüge gelten, deren Strecken Innenstädte, Geschäfte und öffentliche Gebäude schützten. Hintergrund sind Ausschreitungen am Rande der Mobilisierungen vom 17. Oktober.
Die Klage berührt eine grundlegende Zuständigkeitsfrage. Über das Verbot einer Demonstration entscheidet nach französischem Recht nicht der Präsident, sondern die zuständige Polizeibehörde, in der Praxis meist der Präfekt. Sie muss eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung darlegen. Das Verbot ist durch einen begründeten Verwaltungsakt auszusprechen und den Anmeldern unverzüglich mitzuteilen.
Die beiden Organisationen beanstanden somit eine politische Vorgabe, die den zuständigen Behörden eine pauschale Unterscheidung nach dem Status der Veranstalter nahelegt. Das Versammlungsrecht ist jedoch nicht auf Gewerkschaften zugeschnitten. Auch Vereine, Parteien und informelle Kollektive können Kundgebungen anmelden. Maßgeblich für eine Einschränkung ist grundsätzlich die erwartete Gefahrenlage, nicht die Rechtsform oder politische Einordnung der Organisatoren.
Die Demonstrationsfreiheit leitet sich in Frankreich aus dem Recht auf kollektive Äußerung von Ideen und Meinungen ab. Staatliche Eingriffe benötigen eine gesetzliche Grundlage und müssen verhältnismäßig sein. Gegen ein behördliches Verbot können Betroffene beim Verwaltungsgericht ein Eilverfahren anstrengen. In dringenden Fällen ist grundsätzlich eine Entscheidung binnen 48 Stunden möglich.
Welche Versammlungen am 24. Oktober stattfinden dürfen, hängt deshalb weiterhin von den örtlichen Verfügungen ab. Präfekturen können Kundgebungen für bestimmte Städte, Viertel oder Zeiträume untersagen, sofern sie ihre Gefahrenprognose nachvollziehbar begründen. In mehreren Städten sind bereits Einschränkungen angekündigt worden. Jeder dieser Verwaltungsakte kann eigenständig gerichtlich überprüft werden.
Der Rechtsbehelf beim Staatsrat setzt bekannte Verfügungen der Präfekturen nicht automatisch außer Kraft. Das Gericht muss nun prüfen, welche rechtliche Wirkung Macrons Äußerungen entfalten und ob sie überhaupt unmittelbar angefochten werden können. Für die Kundgebungen am 24. Oktober bleiben bis zu einer gerichtlichen Entscheidung die örtlichen Anordnungen maßgeblich.
Quellen
- Franceinfo
- Élysée-Palast und französische Regierung
- Legifrance
- Service-Public.fr
Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).