Frankreich

Bayrou erneut unter Druck: Die Justiz prüft die Grenzen politischer Verantwortung

Zwei Jahre Haft auf Bewährung, 50.000 Euro Geldstrafe und drei Jahre ebenfalls zur Bewährung ausgesetzte Nichtwählbarkeit: Mit diesen Forderungen hat die französische Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsprozess um die Europaabgeordneten-Assistenten des MoDem den Druck auf François Bayrou erheblich erhöht. Die Besonderheit des Verfahrens liegt allerdings weniger in der Höhe der beantragten Strafe als in einer grundlegenden juristischen…

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Zwei Jahre Haft auf Bewährung, 50.000 Euro Geldstrafe und drei Jahre ebenfalls zur Bewährung ausgesetzte Nichtwählbarkeit: Mit diesen Forderungen hat die französische Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsprozess um die Europaabgeordneten-Assistenten des MoDem den Druck auf François Bayrou erheblich erhöht. Die Besonderheit des Verfahrens liegt allerdings weniger in der Höhe der beantragten Strafe als in einer grundlegenden juristischen Frage. Bayrou wurde im Februar 2024 in erster Instanz freigesprochen. Das Berufungsgericht muss nun entscheiden, ob seine Stellung an der Spitze der Partei und die Indizien für seine Kenntnis der Vorgänge ausreichen, um ihm eine persönliche strafrechtliche Verantwortung zuzuschreiben.

Der Fall berührt damit eine sensible Grenze zwischen politischer Führung und individuellem Schuldnachweis. Dass ein Parteivorsitzender politisch für die Funktionsweise seiner Organisation verantwortlich ist, bedeutet im Strafrecht nicht automatisch, dass ihm auch konkrete Straftaten zugerechnet werden können. Genau an diesem Punkt prallen Anklage und Verteidigung aufeinander.

Ein Freispruch, den die Staatsanwaltschaft nicht akzeptierte

François Bayrou war am 5. Februar 2024 vom Pariser Strafgericht vom Vorwurf der Beihilfe zur Veruntreuung öffentlicher Gelder freigesprochen worden. Das Verfahren betraf ein Modell, bei dem Mitarbeiter von Europaabgeordneten aus Mitteln des Europäischen Parlaments bezahlt worden sein sollen, tatsächlich jedoch zumindest teilweise für die französische Zentrumspartei UDF beziehungsweise später für den MoDem gearbeitet hätten.

Das Gericht hatte damals durchaus Unregelmässigkeiten erkannt. Mehrere Mitangeklagte wurden verurteilt, ebenso die Parteien UDF und MoDem als juristische Personen. Bei Bayrou selbst sahen die Richter jedoch keine hinreichenden Beweise dafür, dass er von der konkreten Nichterfüllung der Arbeitsverträge wusste oder persönlich an dem Mechanismus beteiligt gewesen war.

Gerade diese Differenzierung ist für den Berufungsprozess entscheidend. Der Freispruch beruhte nicht auf der Feststellung, dass es keine problematischen Beschäftigungsverhältnisse gegeben habe. Vielmehr fehlte nach Auffassung der ersten Instanz der sichere Nachweis der persönlichen strafrechtlichen Beteiligung Bayrous.

Die Pariser Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch Berufung ein. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die vorhandenen Indizien genügten, um eine Verantwortung des langjährigen Parteichefs zu begründen.

Die Anklage spricht von einer «systemischen Praxis»

In ihrem rund fünfstündigen Plädoyer am Montag, dem 28. September 2026, zeichneten die beiden Vertreterinnen der Generalstaatsanwaltschaft das Bild einer über Jahre etablierten Organisationsform. Sie sprachen von einer «systemischen Praxis», die zwischen 2005 und 2017 bestanden habe.

Im Zentrum stehen elf Arbeitsverträge von Assistenten des Europäischen Parlaments. Nach Auffassung der Anklage wurden parlamentarische Mittel damit zumindest teilweise zur Finanzierung von Tätigkeiten verwendet, die in Wirklichkeit der Partei zugutekamen.

Die Staatsanwaltschaft stellt insbesondere die von den Angeklagten vertretene Darstellung infrage, wonach in der Pariser Parteizentrale eine Art gemeinsamer europapolitischer Mitarbeiterpool bestanden habe. Der MoDem hatte argumentiert, Assistenten hätten ihre Tätigkeiten teilweise gebündelt und gemeinsam europapolitische Aufgaben für mehrere Abgeordnete wahrgenommen.

Die Anklage sieht darin dagegen keine überzeugende Erklärung für die untersuchten Vertragsverhältnisse. Sie spricht von einer Vermischung der Parteiarbeit mit Tätigkeiten, die eigentlich aus den für parlamentarische Assistenten vorgesehenen Geldern finanziert wurden.

Das fehlende Dokument

Der heikelste Punkt des Verfahrens bleibt jedoch die Frage nach Bayrous persönlichem Wissen.

Die Generalanwältin Monica D'Onofrio räumte ausdrücklich ein, dass kein schriftliches Dokument Bayrous existiert, in dem er die umstrittene Verwendung der Assistenten angeordnet hätte. Genau dieses Fehlen eines unmittelbaren Beweises hatte bereits in erster Instanz erhebliches Gewicht.

Die Staatsanwaltschaft argumentiert nun stärker mit einer Gesamtschau der Indizien. Bayrou habe innerhalb des politischen Apparats eine derart zentrale Position eingenommen, dass er von einer über längere Zeit praktizierten Organisationsform nicht habe nichts wissen können. Strafrechtliche Beweise müssten zudem nicht zwingend in Form eines unterschriebenen Dokuments vorliegen.

Am Ende ihrer Ausführungen verdichtete die Anklage diese Argumentation auf eine zugespitzte Formel: Wer für eine Organisation verantwortlich sei und entsprechend bedeutende Funktionen ausübe, könne sich einer Verantwortung für deren Funktionsweise nicht ohne Weiteres entziehen.

Genau darin liegt allerdings auch der juristische Angriffspunkt der Verteidigung.

Politische Verantwortung ist nicht automatisch strafrechtliche Schuld

Im Strafrecht gilt der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit. Ein Parteivorsitzender kann nicht allein deshalb verurteilt werden, weil innerhalb seiner Organisation Straftaten begangen wurden. Nachgewiesen werden muss vielmehr eine individuelle Beteiligung, eine hinreichende Kenntnis oder eine andere strafrechtlich relevante Handlung.

Die Verteidigung Bayrous bestreitet deshalb, dass sich aus seiner Stellung als Parteichef zwangsläufig seine Kenntnis der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse ableiten lasse. Aus ihrer Sicht würde eine solche Argumentation politische oder hierarchische Verantwortung mit strafrechtlicher Schuld gleichsetzen.

Damit erhält das Verfahren eine Bedeutung, die über die Person François Bayrou hinausreicht. Moderne Parteien sind komplexe Organisationen mit zahlreichen Funktionären, Mitarbeitern, Abgeordneten und Finanzstrukturen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen deren oberste Führung für illegale Praktiken innerhalb des Apparats persönlich strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, beschäftigt Gerichte immer wieder.

Die erste Instanz setzte die Schwelle hoch. Obwohl sie es für durchaus wahrscheinlich hielt, dass Bayrou über bestimmte Vorgänge informiert war oder ihnen zugestimmt haben könnte, sah sie keinen ausreichenden Beweis für seine konkrete Kenntnis der beanstandeten Vertragsgestaltung.

Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Gesamtheit der Indizien eine andere Bewertung erlaubt.

Schärfer als ein politischer Reputationsschaden

Die Forderungen der Generalstaatsanwaltschaft sind gegenüber der ersten Instanz etwas niedriger ausgefallen. Damals hatte die Anklage gegen Bayrou 30 Monate Haft auf Bewährung, 70.000 Euro Geldstrafe und drei Jahre Nichtwählbarkeit auf Bewährung beantragt.

Nun fordert sie zwei Jahre Haft auf Bewährung, 50.000 Euro Geldstrafe und wiederum drei Jahre Nichtwählbarkeit mit Bewährung.

Auch gegen den MoDem und dessen Vorgängerpartei UDF beantragte die Staatsanwaltschaft weitere Sanktionen. Für beide Organisationen wurden jeweils 100.000 Euro Geldstrafe gefordert.

Solche Anträge sind allerdings keine Vorwegnahme eines Urteils. Das Berufungsgericht kann ihnen folgen, andere Strafen verhängen oder den Freispruch Bayrous bestätigen.

Der ehemalige Premierminister selbst erklärte nach der Verhandlung, während der inzwischen seit mehreren Wochen laufenden Berufungsverhandlung sei aus seiner Sicht kein neues belastendes Element vorgelegt worden. Er zeigte sich überzeugt, dass die Richter zu einer ähnlichen Beurteilung gelangen würden wie das Gericht der ersten Instanz.

Ein Verfahren mit französischer Dimension

Der Prozess findet zudem in einem politischen und juristischen Umfeld statt, in dem die Verwendung von EU-Geldern für parlamentarische Mitarbeiter seit Jahren intensiv untersucht wird. Auch beim Rassemblement National spielten Beschäftigungsverhältnisse von Assistenten im Europäischen Parlament eine zentrale Rolle.

Die Verfahren dürfen jedoch nicht miteinander gleichgesetzt werden. Unterschiedlich sind sowohl die organisatorischen Strukturen als auch die einzelnen Verträge, Beweismittel und Verantwortlichkeiten. Gerade das Strafrecht verlangt eine individuelle Prüfung jedes Angeklagten.

Der Vergleich zeigt dennoch, weshalb die französische Justiz solchen Fällen besondere Aufmerksamkeit widmet. Mittel des Europäischen Parlaments sind zweckgebunden. Sie sollen parlamentarische Arbeit finanzieren und dürfen nicht zu einer allgemeinen Finanzierung nationaler Parteiapparate umfunktioniert werden.

Wo gemeinsame politische Arbeit endet und unzulässige Parteienfinanzierung beginnt, kann im Einzelfall allerdings kompliziert sein. Parlamentarische Mitarbeiter arbeiten häufig an der Schnittstelle zwischen Abgeordnetentätigkeit, politischer Kommunikation und Parteiarbeit. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob sie Kontakt zu einer Partei hatten, sondern welche Tätigkeiten tatsächlich aus öffentlichen parlamentarischen Mitteln finanziert wurden.

Im Fall Bayrou liegt die entscheidende Frage noch eine Ebene darüber: Selbst wenn bestimmte Verträge rechtswidrig ausgestaltet waren, muss geklärt werden, ob der Parteichef davon in einem strafrechtlich relevanten Umfang wusste oder an dem Mechanismus mitwirkte.

Darin liegt die eigentliche Tragweite des Berufungsurteils. Die Richter entscheiden nicht darüber, ob François Bayrou als Parteivorsitzender politische Verantwortung für die Arbeitsweise des MoDem getragen hat. Sie müssen feststellen, ob die vorhandenen Beweise ausreichen, um ihm eine individuelle strafrechtliche Verantwortung zuzurechnen.

Damit wird das Urteil zugleich Aufschluss darüber geben, wie weit französische Gerichte bei grossen politischen Organisationen von der Stellung eines Verantwortlichen auf dessen Kenntnis interner Praktiken schliessen dürfen. Die beantragten zwei Jahre Haft auf Bewährung sind deshalb nur die sichtbare Oberfläche eines Verfahrens, dessen grundsätzlichere Frage lautet: Wie lässt sich Verantwortung an der Spitze einer Partei strafrechtlich beweisen?

P. Tiko

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