Paris – 16.10.2026: Die französische Steuerverwaltung hat mit der Auszahlung einer Kraftstoffhilfe von 100 Euro an 1,6 Millionen Beschäftigte und Selbständige begonnen. Das Geld erhalten zunächst jene Menschen, denen die Unterstützung bereits für den Zeitraum von April bis September 2026 bewilligt worden war. Ein neuer Antrag ist für sie nicht erforderlich. Die nun ausgezahlte Pauschale gilt für die Monate Oktober bis Dezember.
Die Regierung verlängert damit eine Maßnahme, die hohe Kosten berufsbedingter Fahrten abfedern soll. Nach Berechnungen des Wirtschaftsministeriums entspricht der Betrag über drei Monate einer Entlastung von 40 Cent je Liter bei einem zugrunde gelegten Durchschnittsverbrauch. In der vorherigen, sechsmonatigen Förderphase waren es rechnerisch 20 Cent je Liter.
Zugleich wird der Kreis der potenziell Berechtigten deutlich größer. Die Einkommensgrenze steigt von 16.880 auf 22.770 Euro steuerliches Referenzeinkommen je Steueranteil, maßgeblich sind die Einkünfte des Jahres 2024. Die Regierung rechnet dadurch mit bis zu 5,5 Millionen Berechtigten; zuvor kamen rund drei Millionen Menschen infrage. Für Alleinstehende nennt die Steuerverwaltung als Richtwert ein monatliches Nettoeinkommen von höchstens 2.050 Euro.
Weitere Bedingungen bleiben bestehen: Antragsteller müssen in Frankreich steuerlich ansässig sein, am 31. Dezember 2024 mindestens 16 Jahre alt gewesen sein und Erwerbseinkünfte erzielt haben. Berücksichtigt werden Arbeitnehmer, Selbständige mit gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften sowie Landwirte. Ausgeschlossen ist, wer 2024 der französischen Vermögensteuer auf Immobilien unterlag.
Die Hilfe richtet sich an Menschen, die ein privates Fahrzeug für den Arbeitsweg oder andere berufliche Fahrten nutzen. Als Großpendler gelten Personen mit mehr als 15 Kilometern einfacher Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oder mit jährlich mehr als 8.000 beruflich gefahrenen Kilometern. Die Entfernungsangaben beruhen zunächst auf Selbstauskunft, können aber später geprüft werden. Entsprechende Belege sind fünf Jahre lang aufzubewahren.
Förderfähig sind zwei-, drei- und vierrädrige Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder nicht aufladbarem Hybridantrieb. Elektrofahrzeuge, aufladbare Hybride, schwere Vierradfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Lastkraftwagen sowie Dienst- und Firmenwagen sind ausgeschlossen. Das verwendete Fahrzeug muss versichert sein und darf rechtlich nicht als beschädigt eingestuft sein.
Wer in der ersten Förderphase keine Zahlung erhalten hat, kann seinen Anspruch im Online-Simulator der Steuerverwaltung prüfen. Neue Anträge sind vom 27. Oktober 2026 an möglich. Benötigt werden unter anderem Steuer- und Zulassungsnummer sowie Angaben aus der Zulassungsbescheinigung. Bei einem vollständigen Antrag soll das Geld nach Angaben der Verwaltung innerhalb von etwa zehn Tagen auf das hinterlegte Bankkonto überwiesen werden.
Quellen
- Franceinfo
- Französisches Wirtschaftsministerium
- Französische Steuerverwaltung
Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).