Politik & Gesellschaft

Macrons Kurs gegen Demonstrationen kommt vor den Staatsrat

Zwei Juristenorganisationen wenden sich im Eilverfahren gegen Emmanuel Macrons angekündigte Einschränkungen von Demonstrationen. Verbote dürfen jedoch nur die zuständigen Präfekten nach einer Prüfung des Einzelfalls aussprechen.

Paris – 23.10.2026: Die Vereinigung zur Verteidigung der verfassungsmäßigen Freiheiten Adelico und die Richtergewerkschaft Syndicat de la magistrature haben den Staatsrat im Eilverfahren angerufen. Sie wenden sich gegen die von Präsident Emmanuel Macron am 22. Oktober angekündigte Linie, in den folgenden Tagen Demonstrationen außerhalb gewerkschaftlich organisierter Aufzüge zu untersagen. Anlass sind die für den 24. Oktober erwarteten Mobilisierungen nach den Ausschreitungen vom 17. Oktober.

Macron hatte nach einer Sicherheitsberatung erklärt, die allgemeine Vorgabe bestehe darin, vorerst keine Demonstrationen stattfinden zu lassen. Gewerkschaften sollten dagegen gegebenenfalls festgelegte Routen erhalten. Regierungssprecherin Maud Bregeon präzisierte, Verbote würden im Rahmen des Rechtsstaats jeweils einzeln von den Präfekten verfügt. Die politische Erklärung des Präsidenten ist somit kein Verwaltungsakt, der unmittelbar einen Aufzug untersagt.

Das französische Recht sieht für Versammlungen auf öffentlichem Grund grundsätzlich eine vorherige Anmeldung, aber kein allgemeines Genehmigungsverfahren vor. Nach Artikel L211-4 des Gesetzbuchs über die innere Sicherheit kann die zuständige Polizeibehörde eine angemeldete Demonstration verbieten, wenn eine Störung der öffentlichen Ordnung droht. In Paris fällt diese Aufgabe dem Polizeipräfekten zu, in den Départements in der Regel dem Präfekten.

Die Rechtsprechung setzt dieser Befugnis enge Grenzen. Nach den Maßstäben des Staatsrats muss ein Verbot geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Es darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Die Behörde hat die konkrete Veranstaltung, ihren tatsächlichen Zweck, die örtlichen Risiken und die verfügbaren Sicherheitskräfte zu berücksichtigen. Eine pauschale Entscheidung allein aufgrund einer politischen Weisung oder wegen fehlender Gewerkschaftsanbindung genügt diesen Anforderungen nicht.

Darauf zielt auch das jetzige Verfahren. Bereits im Oktober 2023 stellte der Staatsrat nach einer Weisung des Innenministeriums zu Kundgebungen im Zusammenhang mit dem Nahostkrieg klar, dass ausschließlich die Präfekten die örtliche Gefahrenlage bewerten dürfen. Sie können nicht lediglich eine ministerielle Vorgabe übernehmen. Das Gericht bekräftigte zugleich den Rang der Demonstrations- und Meinungsfreiheit als grundlegende Freiheiten.

Die Antragsteller sehen in Macrons Ankündigung eine Überschreitung seiner verfassungsrechtlichen Rolle und die Gefahr einer faktischen Generalregel. Der Staatsrat muss zunächst klären, ob die präsidiale Erklärung und daraus abgeleitete Vorgaben genügend rechtliche Wirkung entfalten, um Gegenstand eines Eilverfahrens zu sein. Unabhängig davon können Betroffene einzelne Präfekturverfügungen vor den Verwaltungsgerichten anfechten.

Die praktische Bedeutung ist unmittelbar: Für den 24. Oktober wurden in mehreren Städten Verbote oder weitreichende Einschränkungen angekündigt. In Paris ist dagegen ein gewerkschaftlich organisierter Zug von der Bastille zur Place de la Nation vorgesehen. Jede konkrete Untersagung muss den Betroffenen zugestellt werden und kann in einem gerichtlichen Eilverfahren ausgesetzt werden.

Quellen

  • Franceinfo
  • Conseil d'État
  • Légifrance
  • LCP – Assemblée nationale
  • Anadolu Ajansi

Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).

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