Paris – 21.10.2026: Die Pariser Polizeipräfektur hat die für Donnerstag, 22. Oktober, angekündigte Demonstration von Schülerinnen, Schülern und Studierenden aus der Île-de-France verboten. Die Entscheidung betrifft einen angemeldeten Protestzug auf öffentlichen Straßen der Hauptstadt. Die Kundgebung kann damit nicht wie vorgesehen stattfinden, sofern die Verfügung nicht noch gerichtlich aufgehoben wird.
Zur Begründung verweist die Behörde laut Franceinfo auf die aus ihrer Sicht mangelnde Fähigkeit des Veranstalters, Ausschreitungen bei früheren Versammlungen zu verhindern. Ausdrücklich genannt werden die Proteste vom 13. und 17. Oktober. Welche Vorfälle für die Gefahreneinschätzung ausschlaggebend waren, wer die Demonstration angemeldet hatte und welche Route vorgesehen war, geht aus den vorliegenden Angaben nicht hervor.
Das Verbot greift unmittelbar in die Versammlungsfreiheit ein. Zugleich obliegt es den zuständigen Behörden, Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwenden. In Paris liegt diese Aufgabe bei der Polizeipräfektur, deren Zuständigkeiten weiter reichen als die einer gewöhnlichen kommunalen Polizeibehörde. Sie verantwortet in der Hauptstadt unter anderem die Sicherung angemeldeter Demonstrationen und kann Auflagen erlassen oder einen Protest untersagen.
Die rechtliche Grundlage dafür enthält das französische Gesetzbuch für innere Sicherheit. Nach Artikel L211-4 darf die zuständige Behörde eine angemeldete Demonstration verbieten, wenn sie eine Störung der öffentlichen Ordnung erwartet. Eine solche Maßnahme muss durch eine begründete Verfügung erfolgen und den Unterzeichnern der Anmeldung unverzüglich zugestellt werden. Da ein Verbot ein weitreichender Eingriff ist, kann es von den Betroffenen vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.
Die Begründung der Polizeipräfektur ist keine strafrechtliche Feststellung gegen einzelne Teilnehmerinnen oder Teilnehmer der früheren Versammlungen. Sie stellt vielmehr eine behördliche Prognose für den angekündigten Protest dar. Ob die Organisatoren Rechtsmittel einlegen oder eine andere zulässige Form der Mobilisierung wählen wollen, war am Mittwochabend nicht bekannt.
Das Verbot hat auch strafrechtliche Folgen. Wer eine untersagte Demonstration auf öffentlichem Grund organisiert, riskiert nach dem französischen Strafgesetzbuch bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe und 7.500 Euro Geldstrafe. Auch die Teilnahme an einer verbotenen Versammlung kann geahndet werden. Damit richtet sich die Verfügung nicht allein an die Organisatoren, sondern ist ebenso für mögliche Teilnehmer relevant.
Obwohl die Demonstration untersagt ist, enthält die Verfügung für sich genommen keine Angaben über mögliche zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen am Donnerstag. Verifizierte Informationen zu Absperrungen, Kontrollen oder einem größeren Polizeiaufgebot lagen am Mittwochabend nicht vor.
Quellen
- Franceinfo
- Légifrance – Gesetzbuch für innere Sicherheit
- Légifrance – Strafgesetzbuch
Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).