Paris – 12.09.2026: Die Diskussion über mögliche Gebühren für Brot und Wasser in französischen Restaurants trifft auf eine klare Rechtslage. Wer in einem Restaurant mit Tischservice eine Mahlzeit bestellt, hat Anspruch auf Trinkwasser ohne zusätzlichen Aufpreis. Eine Karaffe Leitungswasser darf daher nicht als eigener Posten auf der Rechnung erscheinen.
Die Vorgabe betrifft Wasser aus dem Leitungsnetz, das gekühlt oder bei Raumtemperatur angeboten werden kann, ebenso die dafür erforderlichen Gläser. Restaurants müssen ihre Gäste zudem sichtbar darauf hinweisen, dass kostenloses Trinkwasser erhältlich ist. Die Pflicht gilt für Kunden, die vor Ort etwas konsumieren. Betriebe müssen dagegen nicht jedem Passanten unabhängig von einer Bestellung Wasser ausschenken.
Auch gewöhnliches Brot gehört grundsätzlich zur Tischdeckung einer Mahlzeit. Nach den französischen Regeln für Preisangaben umfasst sie neben Brot und Wasser in der Karaffe auch Gewürze, Geschirr, Gläser, Servietten und Bedienung. Der ausgewiesene Preis muss diese Leistungen bereits enthalten. Ein gesondertes Entgelt wäre daher nur möglich, wenn die geltenden Vorschriften geändert würden.
Ausgelöst wurde die Debatte durch die Frage, wie sich Lebensmittel- und Wasserverluste in der Gastronomie verringern lassen. Restaurants können Brot beispielsweise erst auf Wunsch reichen, kleinere Mengen bereitstellen oder bei Bedarf nachlegen. Ebenso lässt sich die Zahl der Wasserkaraffen am tatsächlichen Bedarf einer Tischgesellschaft ausrichten. Solche Abläufe begrenzen Verschwendung, ohne den gesetzlichen Anspruch der Gäste auf kostenloses Leitungswasser zur bestellten Mahlzeit anzutasten.
Für Verbraucher ist dabei die Unterscheidung zwischen Leitungswasser und abgefüllten Getränken wesentlich. Mineralwasser, Quellwasser, Limonaden, Wein und andere bestellte Getränke dürfen berechnet werden. Speisekarte und Preisaushang müssen vor der Bestellung verständlich erkennen lassen, welche Leistungen angeboten werden und welchen Endpreis der Gast zu zahlen hat. Auch eine besondere Brotsorte oder eine ausdrücklich als Zusatz bestellte Leistung kann anders behandelt werden als die übliche Tischdeckung.
Die französische Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung weist darauf hin, dass Verstöße gegen die Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung von Trinkwasser sanktioniert werden können. Gegen eine natürliche Person kann eine Geldbuße von bis zu 3.000 Euro verhängt werden, gegen ein Unternehmen von bis zu 15.000 Euro. Verbraucher können mutmaßliche Verstöße über die staatliche Plattform SignalConso melden.
Zur Debatte steht somit ein sparsamerer Umgang mit Brot und Wasser, keine bereits beschlossene Gebühr. Restaurants dürfen ihre Abläufe verändern und Portionen stärker am Bedarf ausrichten. Solange die Vorschriften unverändert bleiben, sind Leitungswasser zur konsumierten Mahlzeit und die übliche Tischdeckung jedoch mit dem ausgewiesenen Preis abgegolten.
Quellen
- Franceinfo
- Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung
- Französisches Wirtschaftsministerium
Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).