Politik & Gesellschaft

Verbände kritisieren Wartezeit für Familienleistungen

Achtzehn Organisationen fordern die Streichung einer Klausel im französischen Sozialhaushalt für 2027. Bestimmte Drittstaatsangehörige sollen Familienleistungen und Wohnbeihilfen erst nach einem Jahr rechtmäßigen Aufenthalts erhalten.

Paris – 02.10.2026: Achtzehn Verbände, darunter Amnesty International, Secours Catholique, Ärzte der Welt und die Ligue des droits de l'homme, wenden sich gegen Artikel 37 des französischen Gesetzentwurfs zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2027. Sie betrachten die geplante Beschränkung beim Zugang zu Familienleistungen als verdeckte Bevorzugung französischer Staatsangehöriger und verlangen, die Bestimmung zu streichen.

Der Entwurf wurde am 1. Oktober 2026 in die Nationalversammlung eingebracht und an deren Ausschuss für Soziales überwiesen. Artikel 37 knüpft den Zugang bestimmter Angehöriger von Staaten außerhalb der Europäischen Union zu Familienleistungen und persönlichen Wohnbeihilfen an einen mindestens einjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Frankreich. Die Regelung soll spätestens vom 1. Juli 2027 an für neu entstehende Ansprüche gelten.

Nach geltendem Recht können Ausländer mit regulärem Aufenthaltsstatus Familienleistungen grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln beziehen; eine besondere Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts besteht bislang nicht. Die Regierung begründet die Änderung damit, Leistungen an eine hinreichend dauerhafte Niederlassung im Land binden zu wollen. Für andere Sozialleistungen, darunter das Revenu de solidarité active und die Mindestalterssicherung, gelten bereits Aufenthaltsfristen.

Der Gesetzestext sieht allerdings zahlreiche Ausnahmen vor. Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Staatenlose sollen von der Jahresfrist ausgenommen bleiben. Dasselbe gilt für Personen, die aufgrund des Unionsrechts oder internationaler Abkommen Anspruch auf Gleichbehandlung haben. Nach der Regierungsbegründung sollen zudem Inhaber einer Aufenthaltskarte, ausländische Erwerbstätige sowie Familien geschützt bleiben, die Leistungen wegen einer Behinderung, einer schweren Krankheit oder des Todes eines Kindes erhalten.

Die Verbände bestreiten, dass der von der Regierung gezogene Vergleich mit zurückkehrenden Franzosen die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Ein französischer Staatsbürger könne unmittelbar nach seiner Rückkehr Leistungen beantragen, während die neue Frist ausschließlich ausländische Familien träfe, heißt es in ihrer gemeinsamen Erklärung. Die Organisationen sehen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und internationale Verpflichtungen Frankreichs. Eine gerichtliche Beurteilung der geplanten Vorschrift liegt bislang nicht vor.

Die Regierung beruft sich in ihrer Gesetzesbegründung auf eine Entscheidung des Verfassungsrates vom 11. April 2024. Dieser hatte grundsätzlich anerkannt, dass der Gesetzgeber für regulär aufhältige Ausländer bei bestimmten Sozialleistungen eine Aufenthaltsdauer verlangen darf. Eine damals vorgesehene Frist von fünf Jahren erklärte er jedoch für unverhältnismäßig. Der neue Entwurf beschränkt die Wartezeit deshalb auf zwölf Monate und verbindet sie mit mehreren Ausnahmen.

Die Auseinandersetzung berührt zugleich die französische Migrations- und Sozialpolitik: Das Parlament muss abwägen, unter welchen Voraussetzungen ein rechtmäßiger Aufenthalt soziale Ansprüche begründet. Änderungen sind im Ausschuss und während der anschließenden Beratungen möglich. Zunächst befasst sich der Ausschuss für Soziales der Nationalversammlung mit dem am 1. Oktober eingebrachten Entwurf.

Quellen

  • Franceinfo: Bericht über die Erklärung der 18 Organisationen
  • Nationalversammlung: Gesetzentwurf zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2027
  • Fédération des acteurs de la solidarité: Gemeinsame Erklärung von 18 Organisationen

Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).

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