Wirtschaft

Warum viele Firmen jetzt über Tracking-Pixel in E-Mails informieren

Nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist informieren zahlreiche Unternehmen ihre Kunden über unsichtbare Tracking-Pixel in E-Mails. Die Datenschutzaufsicht CNIL verlangt klare Hinweise und einfache Widerspruchsmöglichkeiten.

Paris – 15.07.2026: Viele Verbraucher erhalten derzeit E-Mails von Unternehmen, die über den Einsatz von Tracking-Pixeln informieren. Auslöser ist eine Empfehlung der französischen Datenschutzbehörde CNIL, deren Übergangsfrist am 14. Juli endete. Firmen, die bereits vor Veröffentlichung der Vorgaben E-Mail-Adressen gespeichert hatten, sollten Empfänger innerhalb von drei Monaten verständlich über die Nutzung solcher Technik informieren und einen einfachen Widerspruch ermöglichen.

Ein Tracking-Pixel ist meist ein unsichtbares Bild mit einer Größe von einem mal einem Bildpunkt. Wird eine Nachricht geöffnet und ihr Bildinhalt geladen, kann der Server des Absenders erkennen, dass die E-Mail abgerufen wurde. Je nach technischem Aufbau können dabei unter anderem eine Kennung, die IP-Adresse, der Zeitpunkt des Öffnens und Informationen über das verwendete Gerät verarbeitet werden.

Unternehmen nutzen diese Daten etwa, um die Zustellung ihrer Nachrichten zu überwachen, Öffnungsraten zu messen oder Inhalte und Versandrhythmen anzupassen. Die CNIL weist jedoch darauf hin, dass das E-Mail-Postfach ein besonders persönlicher Bereich ist. Die Behörde reagierte mit ihrer Empfehlung auch auf eine wachsende Zahl von Beschwerden über diese Form der Nachverfolgung.

Für viele Zwecke ist nach Auffassung der CNIL eine vorherige, freiwillige und informierte Einwilligung erforderlich. Das betrifft insbesondere die Analyse von Öffnungen zur Optimierung von Kampagnen, die Personalisierung von Werbung oder die Bildung von Interessenprofilen. Die Zustimmung sollte möglichst bei der Erhebung der E-Mail-Adresse eingeholt werden. Sie muss sich auf die konkrete Adresse und auf die vorgesehenen Zwecke beziehen.

Ausnahmen können für technisch notwendige Vorgänge gelten. Dazu zählt etwa die individuelle Kontrolle, ob wichtige Nachrichten eines angeforderten Dienstes zugestellt werden können. Die CNIL nennt als Beispiele Kontobenachrichtigungen, Bestellbestätigungen, Rechnungen, Sicherheitswarnungen oder Hinweise zur Passwort-Zurücksetzung. Auch in solchen Fällen empfiehlt die Behörde Transparenz über den Einsatz der Technik.

Wer keine Nachverfolgung wünscht, soll seine Entscheidung ebenso leicht widerrufen können wie er sie erteilt hat. Die CNIL empfiehlt dafür einen gut erreichbaren Link in jeder betroffenen E-Mail. Ein bloßes Nichtreagieren auf eine Anfrage darf nicht als Zustimmung gelten. Zudem sollen Absender ihre Empfänger nicht durch eine aufdringliche Gestaltung zum Einverständnis drängen.

Praktisch können Nutzer zusätzlich das automatische Laden externer Bilder in ihrem E-Mail-Programm einschränken. Dadurch funktionieren viele bildbasierte Pixel nicht mehr zuverlässig. Das ersetzt jedoch nicht die Pflichten der Absender: Nach dem französischen Datenschutzrecht müssen sie den Zweck der Verarbeitung erklären, gültige Einwilligungen belegen und einen wirksamen Widerruf sicherstellen.

Quellen

  • CNIL: Empfehlungen zu Tracking-Pixeln in E-Mails
  • Légifrance: Beschluss Nr. 2026-042 der CNIL
  • Franceinfo: RSS-Hinweis zu Tracking-Pixeln

Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).

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