Politik & Gesellschaft

Frankreichs neuer Geburtsurlaub: Wer Anspruch hat und welche Fristen gelten

Seit dem 1. Juli 2026 können Eltern in Frankreich bis zu zwei zusätzliche Monate Geburtsurlaub nehmen. Der neue Anspruch ergänzt die bisherigen Freistellungen, ist jedoch an Meldefristen, Versicherungszeiten und eine gedeckelte Entschädigung gebunden.

Paris – 19.08.2026: Gut sechs Wochen nach Einführung des zusätzlichen Geburtsurlaubs sucht Franceinfo nach Eltern, die den neuen Anspruch bereits genutzt haben. Seit dem 1. Juli 2026 kann grundsätzlich jeder Elternteil eine bezahlte Auszeit von einem oder zwei Monaten nehmen. Der Urlaub ergänzt Mutterschaftsurlaub, Vaterschafts- und Aufnahmeurlaub sowie Adoptionsurlaub, ersetzt diese Ansprüche jedoch nicht.

Anspruch haben abhängig Beschäftigte, deren Kind seit dem 1. Januar 2026 geboren wurde. Einbezogen sind Frühgeburten, wenn der errechnete Geburtstermin auf oder nach diesem Datum lag. Bei Adoptionen gilt die Regelung für Kinder, die seit Jahresbeginn in den Haushalt aufgenommen wurden. Für Eltern, deren Kind zwischen Januar und Ende Juni 2026 geboren oder aufgenommen wurde, gilt eine Übergangsfrist: Sie können den zusätzlichen Urlaub bis zum 31. März 2027 antreten.

Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber mindestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn informieren. Anzugeben sind das Anfangsdatum, die Dauer und gegebenenfalls die Aufteilung auf zwei Zeiträume. Wird die Frist eingehalten, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht ablehnen. Während der Freistellung ruht der Arbeitsvertrag. Die Entschädigung zahlt die gesetzliche Krankenversicherung über die zuständige CPAM; im Agrarsektor übernimmt dies die landwirtschaftliche Sozialversicherung MSA.

Die Leistung gleicht den Verdienstausfall nur teilweise aus. Im ersten Monat werden 70 Prozent des Nettolohns ersetzt, im zweiten Monat 60 Prozent. Berechnungsgrundlage ist der Arbeitslohn der drei Monate vor dem Urlaub, abzüglich eines pauschalen Anteils für Sozialabgaben. Berücksichtigt werden 2026 höchstens 4.005 Euro monatlich, entsprechend der geltenden Sozialversicherungsgrenze. Gerade für Eltern mit höherem Einkommen kann die tatsächliche Ersatzquote daher deutlich geringer ausfallen.

Für Selbstständige, Angehörige freier Berufe, Landwirte und Arbeitsuchende gelten eigene Antragsverfahren. Je nach Sozialversicherungssystem wenden sie sich unmittelbar an die Krankenversicherung, die Landwirtschaftskasse oder die zuständige Arbeitsverwaltung. Bei abhängig Beschäftigten übermittelt dagegen der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen. In allen Fällen müssen bestimmte Mindestzeiten der Versicherung oder Beitragszahlung erfüllt sein.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2026. Die Einzelheiten regelte die Regierung Ende Mai in zwei Durchführungsverordnungen. Weil der Anspruch bereits zum 1. Juli wirksam wurde, erstreckt er sich über eine Übergangsregelung auch auf Geburten und Adoptionen aus dem ersten Halbjahr. Ob Familien den neuen Urlaub tatsächlich in größerem Umfang nutzen können, hängt damit wesentlich von ihrer finanziellen Lage ab: Für einen zweiten Monat müssen sie neben der gedeckelten Berechnungsgrundlage einen Einkommensverlust von mindestens 40 Prozent tragen.

Quellen

  • Franceinfo
  • Service-Public.fr
  • Ministerium für Arbeit und Solidarität
  • Legifrance
  • Ameli

Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).

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