Paris – 12.08.2026: Seit Dienstag, dem 11. August 2026, ist unerbetene Telefonwerbung in Frankreich grundsätzlich verboten. Unternehmen dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nur noch anrufen, wenn diese zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. Die Regelung ersetzt das bisherige Bloctel-System, bei dem sich Privatpersonen selbst in eine Sperrliste eintragen mussten. Dass weiterhin Werbeanrufe eingehen, bedeutet allerdings nicht in jedem Fall einen Gesetzesverstoß: Es gelten mehrere eng begrenzte Ausnahmen.
So darf ein Unternehmen bestehende Kundinnen und Kunden kontaktieren, wenn der Anruf unmittelbar mit einem laufenden Vertrag zusammenhängt. Das kann dessen Ausführung, eine ergänzende Leistung oder eine Verbesserung des bestehenden Dienstes betreffen. Angebote ohne Bezug zum Vertragsverhältnis sind von dieser Ausnahme nicht gedeckt und setzen weiterhin eine vorherige Zustimmung voraus.
Eine Einwilligung muss freiwillig, konkret, informiert und eindeutig erteilt worden sein, beispielsweise bei einem Einkauf, in einem Geschäft oder über ein Formular. Dabei muss erkennbar sein, welches Unternehmen zu welchem Zweck anrufen will und wie lange die Erlaubnis gilt. Die Zustimmung ist höchstens ein Jahr wirksam und kann jederzeit widerrufen werden, auch mündlich.
Eine weitere Ausnahme betrifft den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen. In besonders missbrauchsanfälligen Bereichen bleibt Telefonwerbung hingegen vollständig untersagt. Dazu gehören die energetische Gebäudesanierung, Wohnungsanpassungen für ältere oder behinderte Menschen sowie Angebote rund um das persönliche Weiterbildungskonto CPF. Wurde ausdrücklich eine Auskunft verlangt, muss ein Rückruf innerhalb von fünf Werktagen erfolgen und sich auf die angefragte Leistung beschränken.
Auch erlaubte Werbeanrufe unterliegen festen Grenzen. Ohne besondere Terminvereinbarung sind sie montags bis freitags zwischen 10 und 13 Uhr sowie zwischen 14 und 20 Uhr zulässig, jeweils nach der Zeitzone des Angerufenen. Dasselbe Unternehmen darf eine Person höchstens viermal innerhalb von 30 Tagen kontaktieren. Lehnt sie das Gespräch ab, muss der Anruf beendet werden; weitere Kontaktversuche sind dann unzulässig.
Das Verbot erfasst kommerzielle Werbung, aber nicht sämtliche unerwünschten Anrufe. Für gemeinnützige Organisationen gelten andere Vorgaben. Betrüger wiederum ignorieren die Regeln oder fälschen die angezeigte Rufnummer. Die französische Regulierungsbehörde Arcep untersucht weiterhin, über welche Wege solche manipulierten Anrufe in die Telefonnetze gelangen.
Unternehmen müssen Einwilligungen samt Datum, Uhrzeit und erteilten Informationen mindestens drei Jahre dokumentieren. Verträge aus rechtswidrigen Werbeanrufen sind ungültig. Pro unerlaubtem Anruf drohen natürlichen Personen Bußgelder von bis zu 75.000 Euro, Unternehmen bis zu 375.000 Euro. Beschwerden können Verbraucher über die Plattform SignalConso einreichen.
Quellen
- Franceinfo
- Französisches Wirtschaftsministerium
- Service-Public.fr
- Legifrance
- Arcep
Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).