Tag & Nacht


Das Vertrauen in politische Institutionen erodiert seit Jahren. Was einst als episodische Empörung über einzelne Affären erschien, hat sich in Frankreich wie in vielen europäischen Demokratien zu einer strukturellen Skepsis verfestigt. Korruptionsverfahren, verdeckte Parteienfinanzierung, Interessenkonflikte – jede neue Enthüllung nährt den Eindruck einer politischen Klasse, die sich den Regeln der Verantwortung nur zögerlich oder selektiv unterwirft. Vor diesem Hintergrund gewinnt eine Sanktion an symbolischer Wucht: die Unwählbarkeit, also das zeitlich befristete oder dauerhafte Verbot, für ein öffentliches Amt zu kandidieren.

Doch kann eine verstärkte Anwendung dieser Strafe tatsächlich zur moralischen Erneuerung der Politik beitragen? Oder droht eine Verschiebung der demokratischen Gewichte – weg von der politischen Verantwortung, hin zu einer justiziellen Regulierung des öffentlichen Lebens?

Ein etabliertes, aber sensibles Instrument

Die Unwählbarkeit ist im französischen Recht keine Neuerfindung moralischer Empörung, sondern eine im Strafrecht verankerte Nebenstrafe. Sie kommt insbesondere bei Delikten gegen die öffentliche Integrität zur Anwendung – etwa bei Korruption, Veruntreuung öffentlicher Gelder oder illegaler Interessenverflechtung. Die Reformen der vergangenen Jahre, namentlich im Zuge der Transparenz- und Antikorruptionsgesetzgebung, haben die Möglichkeiten ihrer Verhängung erweitert und teilweise verschärft.

Prominente Fälle belegen die praktische Relevanz des Instruments. François Fillon wurde 2020 im Zusammenhang mit der Affäre um mutmaßlich fiktive Beschäftigungsverhältnisse zu einer Phase der Unwählbarkeit verurteilt. Nicolas Sarkozy sah sich in mehreren Verfahren – darunter die sogenannte Abhöraffäre – ebenfalls mit entsprechenden Sanktionen konfrontiert. Bereits 2004 hatte Alain Juppé infolge einer Verurteilung seine politischen Ämter niederlegen müssen; nach Ablauf der Strafe kehrte er allerdings auf die nationale Bühne zurück.



Diese Beispiele zeigen zweierlei: Die Unwählbarkeit ist kein bloß symbolisches Drohmittel. Und sie kann politische Karrieren abrupt beenden – zumindest temporär.

Die moralische Dimension: Integrität als Legitimationsgrundlage

Befürworter einer konsequenteren Anwendung argumentieren mit einem Grundprinzip republikanischer Ordnung: Politische Macht beruht auf Vertrauen. Wer dieses Vertrauen durch strafbares Verhalten missbraucht, unterminiert die moralische Basis seines Mandats. Ein gewähltes Amt ist keine gewöhnliche berufliche Position, sondern Ausdruck einer öffentlichen Delegation.

In Zeiten wachsender Transparenzansprüche und digitaler Öffentlichkeit wird jede Form von Nachsicht als Standesprivileg wahrgenommen. Die Unwählbarkeit erscheint hier nicht als Vergeltung, sondern als Schutzmaßnahme: Sie soll verhindern, dass Personen nach nachgewiesener Missachtung rechtsstaatlicher Normen erneut in verantwortliche Positionen gelangen.

Zudem verweist diese Argumentation auf die Gleichheit vor dem Gesetz. Führungskräfte in der Privatwirtschaft, die wegen schwerer Wirtschaftsdelikte verurteilt werden, verlieren regelmäßig ihre Funktionen und Zulassungen. Warum sollte für politische Mandatsträger anderes gelten? Eine demokratische Ordnung, die moralische Integrität predigt, kann sich keine offenkundigen Doppelstandards leisten.

Proportionalität und richterliche Macht

Doch so plausibel das moralische Argument klingt, so komplex sind die institutionellen Implikationen. Die liberale Demokratie lebt vom Gleichgewicht zwischen den Gewalten. Wird die Unwählbarkeit zur quasi automatischen Folge bestimmter Verurteilungen, verschiebt sich dieses Gleichgewicht.

Erstens stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit. Nicht jede Rechtsverletzung wiegt gleich schwer. Zwischen administrativer Fahrlässigkeit und systematischer Bereicherung liegt ein qualitativer Unterschied. Das Strafrecht ist verpflichtet, die individuelle Schuld zu berücksichtigen; es darf nicht primär symbolpolitischen Erwartungen folgen. Eine pauschale Logik der politischen „Nulltoleranz“ birgt die Gefahr, Differenzierungen einzuebnen.

Zweitens droht eine zunehmende Judizialisierung der Politik. Wenn Gerichte regelmäßig über die politische Zukunft führender Akteure entscheiden, geraten sie zwangsläufig in den Fokus parteipolitischer Auseinandersetzungen. In mehreren europäischen Ländern haben Verurteilungen prominenter Politiker populistische Gegenreaktionen ausgelöst. Die Justiz wurde als parteiisch diffamiert, Urteile als politische Interventionen interpretiert. Eine Demokratie, die auf unabhängige Gerichte angewiesen ist, sollte deren Autorität nicht leichtfertig aufs Spiel setzen.

Volkssouveränität und rechtliche Schranken

Ein weiterer Einwand berührt den Kern demokratischer Wirklichkeit: die Volkssouveränität. Wenn Wählerinnen und Wähler trotz einer Verurteilung einem Kandidaten ihre Stimme geben, ist dies nicht Ausdruck eines bewussten politischen Urteils? Enthält die demokratische Ordnung nicht auch die Möglichkeit des politischen „Vergebens“?

Historisch betrachtet haben Wählerschaften durchaus zwischen strafrechtlicher Schuld und politischer Kompetenz unterschieden. In Frankreich wie in anderen Ländern gelang es einzelnen Politikern, nach juristischen Niederlagen erneut Vertrauen zu mobilisieren. Dieses Phänomen verweist auf die Eigenlogik politischer Legitimation.

Gleichwohl hat die Volkssouveränität Grenzen. Die Demokratie ist mehr als nur Mehrheitsentscheid; sie ist ein Rechtsstaat. Wer wegen schwerer Korruptionsdelikte verurteilt wurde, hat fundamentale Prinzipien öffentlicher Treue verletzt. Hier stößt das Argument des „politischen Pardon“ an normative Schranken. Eine Ordnung, die systematische Veruntreuung toleriert, unterminiert ihre eigenen Grundlagen.

Mehr Strafe, mehr Vertrauen?

Die zentrale Frage bleibt: Führt eine häufigere oder strengere Verhängung von Unwählbarkeit tatsächlich zu einer Wiederherstellung des Vertrauens? Empirisch ist der Zusammenhang nicht eindeutig. Studien zur politischen Vertrauensbildung zeigen, dass Integrität nur ein Faktor unter mehreren ist. Soziale Repräsentation, Transparenz von Entscheidungsprozessen, wirtschaftliche Stabilität und wahrgenommene Problemlösungskompetenz spielen ebenso eine Rolle.

Die gegenwärtige Vertrauenskrise speist sich nicht allein aus Skandalen. Sie reflektiert auch strukturelle Veränderungen: die Internationalisierung politischer Entscheidungsprozesse, die Fragmentierung der Öffentlichkeit, die wachsende Distanz zwischen politischen Eliten und Teilen der Bevölkerung. Strafrechtliche Verschärfungen können hier nur begrenzt Abhilfe schaffen.

Hinzu kommt eine paradoxe Dynamik: Je stärker die Politik moralisch aufgeladen wird, desto größer wird die Fallhöhe. Eine Kultur permanenter Empörung kann dazu führen, dass selbst geringfügige Verfehlungen existenzielle politische Konsequenzen nach sich ziehen. Das Risiko besteht, dass politische Karrieren nicht mehr primär an programmatischer Leistung, sondern an juristischen Grenzziehungen gemessen werden.

Die Unwählbarkeit bleibt damit ein notwendiges, aber heikles Instrument. Sie schützt die Integrität staatlicher Institutionen in Fällen schwerer Pflichtverletzung. Doch sie ersetzt nicht die politische Erneuerung, die viele Bürger einfordern. Vertrauen entsteht nicht allein durch Ausschluss, sondern durch glaubwürdige Praxis: transparente Verfahren, nachvollziehbare Entscheidungen, eine Kultur der Verantwortung, die über das Strafrecht hinausgeht.

Die Politik kann sich nicht allein durch juristische Säuberung regenerieren. Sie muss ihre Arbeitsweise reflektieren, ihre Rekrutierungsmuster überprüfen und ihre Rechenschaftspflichten ernst nehmen. Die Justiz kann Fehlverhalten sanktionieren. Die Wiedergewinnung des zivilen Vertrauens aber ist eine Aufgabe der politischen Klasse selbst – und letztlich der Gesellschaft, die sie wählt.

Andreas M. Brucker

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