Die Debatte um eine Neudefinition des Straftatbestands der Vergewaltigung in Frankreich ist in eine entscheidende Phase eingetreten. Künftig soll nicht mehr allein die Anwendung von Gewalt, Drohung oder Überraschung strafbegründend sein – sondern auch das fehlende Einverständnis des Opfers. Damit würde Frankreich einem Paradigmenwechsel folgen, den viele europäische Länder bereits vollzogen haben: dem Primat des konsensualen Sexualkontakts.
Die aktuelle Gesetzeslage: Ein überholtes Paradigma?
Bislang definiert Artikel 222-23 des französischen Strafgesetzbuches Vergewaltigung als einen Akt sexueller Penetration, der durch Gewalt, Zwang, Drohung oder Überraschung zustande gekommen ist. Die Abwesenheit von Zustimmung – also das fehlende Einverständnis der betroffenen Person – wird dabei nicht ausdrücklich erwähnt. Zwar kann sie in der Rechtsprechung eine Rolle spielen, ist aber kein konstitutives Kriterium der Straftat. Für Kritiker bedeutet dies: Die sexuelle Selbstbestimmung wird nicht...
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