Tag & Nacht

Weniger als zwei Monate vor dem ersten Wahlgang der Präsidentschaftswahlen werden öffentliche und private Initiativen ins Leben gerufen, um die Franzosen zum Wählen zu bewegen.

Da laut Umfragen bei den Präsidentschaftswahlen am 10. und 24. April die Gefahr einer historisch tiefen Wahlbeteiligung droht, häufen sich knapp zwei Monate vor dem ersten Wahlgang die Initiativen, die die Franzosen dazu aufrufen, an die Urnen zu gehen. So hat sich die Regierung dazu entschlossen, eine breit angelegte Kampagne zur staatsbürgerlichen Information zu starten, um die Franzosen zur Eintragung in die Wählerlisten zu bewegen.

„6 % unserer Mitbürger im Wahlalter sind nicht in die Wählerlisten eingetragen und das bereitet uns Sorge“, erklärte Premierminister Jean Castex vor den Abgeordneten der Nationbalversammlung während einer Fragestunde mit der Regierung und kündigte den Start einer „großen Kampagne“ für den 25. Februar an.

Jean Castex erwähnte auch die Einrichtung einer speziellen Website unter der Domain elections.interieur.gouv.fr, die bereits 600 000 Zugriffe verzeichnet habe. „Wir haben auch die Stimmabgabe erleichtert, indem wir die Verfahren für Vollmachten digitalisiert haben“, sagte der Premierminister im Parlament.

Während die Kampagne der Regierung noch aussteht, entstehen bereits private Initiativen. So kündigten die Dating-App Tinder und die Bürgerrechts-NGO „A Voté“ am Mittwoch den Start einer Kampagne an. Allen Tinder-Mitgliedern in Frankreich im Alter von 18 bis 25 Jahren (also fast 50% der Tinder-Mitglieder) werden beim Scrollen durch die Nutzerprofile mehrere Werbevideos angezeigt, in denen die Schritte für die Teilnahme an den Präsidentschaftswahlen erläutert werden.

Zur Erinnerung: Um bei den nächsten Wahlen wählen zu können, muss man spätestens am 2. März 2022 (Online-Eintragungen) oder am 4. März 2022 (Eintragungen im Rathaus oder per Post) für die Präsidentschaftswahlen und am 4. Mai 2022 (Online-Eintragungen) oder am 6. Mai 2022 (Eintragungen im Rathaus oder per Post) für die Parlamentswahlen in die Wählerlisten seiner Gemeinde eingetragen sein oder die Eintragung beantragt haben.


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