Tag & Nacht




Obwohl Elisabeth Borne am Samstag erst versprach, dass die Exekutive die Energiepreise für die Haushalte „nicht explodieren lassen“ werde, machen sich immer mehr Menschen Sorgen.

Wenn die Deckelung der Tarife Ende 2022 ausläuft, „werden wir Maßnahmen zur Abfederung der Energiepreise beibehalten (…) und wir werden besondere Vorkehrungen treffen, um die Schwächsten zu begleiten“, sagte Elisabeth Borne in einem Interview mit der Zeitung Le Parisien/Aujourd’hui en France. Immer mehr Franzosen machen sich grosse Sorgen über einen möglichen starken Anstieg der Strompreise. Doch was droht im Falle unbezahlter Rechnungen?

Energierechnungen müssen normalerweise innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Ausstellung oder einer entsprechenden Zahlungsfrist beglichen werden. Wer mit der Zahlung Schwierigkeiten hat, kann sich an seinen Stromlieferanten wenden und z. B. eine Staffelung der Zahlungen erbitten.

Wenn die erste Frist verstrichen ist, schickt der Stromlieferant seinen Kunden ein 1. Mahnschreiben. Dieses Schreiben dient dazu, darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer weiteren Frist von 15 Tagen der Strom oder das Gas abgestellt oder die Leistung reduziert werden kann, wenn die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt ist. Diese Frist beträgt 30 Tage, wenn man einen Energiescheck oder eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds für Wohnraum (FSL) erhält, wird auf der Website der Regierung erklärt.

Am Ende dieser Frist von 15 Tagen (oder 30 Tagen) schickt der Anbieter ein zweites Mahnschreiben, in dem er eine Unterbrechung oder Reduzierung der Energielieferung ohne weitere Vorankündigung ankündigt. In dem Schreiben muss auf die Möglichkeit hingewiesen werden, einen Rechtsbehelf beim Solidaritätsfonds für Wohnraum (FSL) einzulegen, um finanzielle Unterstützung zu beantragen. Der Rechtsbehelf ermöglicht es, das Verfahren wegen unbezahlter Rechnungen auszusetzen und somit auch die Unterbrechung oder Reduzierung der Energieversorgung. Wenn aber nach zwei Monaten keine positive Antwort auf die Unterstützung vorliegt, kann der Versorger die Abschaltung tatsächlich vornehmen.

Je nach Situation kann die Abschaltung also nach 1 oder spätestens 3 Monaten erfolgen.

Vom 1. November bis zum 31. März allerdings muss die Strom- und Gasversorgung trotz unbezahlter Rechnungen aufrechterhalten bleiben. Der Energieversorger kann jedoch die Stromleistung reduzieren, außer für Empfänger eines Energieschecks.

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