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Alle Artikel · 24.10.2022 07:33

Darf man nach der Ernte die übrig gebliebenen Reste auf den Feldern einfach einsammeln?

Das Auflesen auf abgeernteten Feldern ist eine Praxis, die bis in die französische Monarchie zurückreicht; es erfordert jedoch eine klare Einhaltung der Gesetze, um Konflikte mit Landwirten zu vermeiden. In öffentlichen Wäldern in Frankreich...

Das Auflesen auf abgeernteten Feldern ist eine Praxis, die bis in die französische Monarchie zurückreicht; es erfordert jedoch eine klare Einhaltung der Gesetze, um Konflikte mit Landwirten zu vermeiden.

In öffentlichen Wäldern in Frankreich ist das Einsammeln zwar grundsätzlich erlaubt, bei Obst und Pilzen ist die Menge jedoch begrenzt. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist die Situation aber ganz anders: In der Praxis sollte der Eigentümer um Erlaubnis gefragt werden.

Es ist zwar generell erlaubt, tagsüber auf den Feldern zu sammeln, d. h. nach einer Ernte landwirtschaftliche Überreste mit der Hand aufzulesen. Laut einer Antwort des Landwirtschaftsministers aus dem Jahr 2017 auf eine parlamentarische Anfrage zu diesem Thema ist "das Sammeln nach der Ernte, tagsüber und wenn es ohne Werkzeug durchgeführt wird, erlaubt". Der Minister erklärte allerdings, dass "das Sammeln auf eingezäuntem Gelände verboten ist. Um Konflikte zu vermeiden, kann es ratsam sein, sich vorab mit dem Eigentümer des Grundstücks in Verbindung zu setzen, insbesondere um zu überprüfen, ob die Ernte wirklich abgeschlossen ist".

Der Minister unterscheidet Sammeln übrigens von drei anderen verbotenen Praktiken: "Diebstahl von angebautem Obst und Gemüse, wenn es nicht vom Boden gelöst ist, Sammeln nach der Ernte von dem, was an Obstbäumen oder Weinstöcken übrig bleibt und eine zweite Ernte darstellen könnte und die Verwendung von Werkzeugen wie dem Rechen zum Ernten".

Es ist jedoch zu beachten, dass die Gemeinden nach Artikel 19 des Strafgesetzes vom 9. Juli 1888 über die ländliche Polizei das Sammeln auf den Feldern mit einem Gemeindeerlass verbieten können. Es ist also ratsam, sich zunächst an seine Gemeindeverwaltung und dann an den Eigentümer des Feldes zu wenden, um sicherzugehen, dass das Auflesen erlaubt ist, auch wenn es in der Regel vom Gesetzgeber toleriert wird.

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