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Um ihre Weigerung, ihre Versicherungsnehmer zu entschädigen, zu rechtfertigen, berief sich Axa auf eine spezielle Klausel in ihren Verträgen, die eine Epidemie ausschließt. Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence hat am Donnerstag anders entschieden und den Versicherer dazu verurteilt, einen Restaurantbesitzer aus Marseille für seine Betriebsverluste aufgrund von Covid-19 zu entschädigen.

Axa, der zweitgrößte Versicherer Europas, wurde am Donnerstag, 25. Februar, vom Berufungsgericht in Aix-en-Provence dazu verurteilt, einen Restaurantbesitzer in Marseille für die Betriebsverluste zu entschädigen, die ihm aufgrund von administrativen Maßnahmen und Schließungen wegen Covid-19 entstanden sind. Es ist das erste Mal, das ein Berufungsgericht in Frankreich über diese Art von Streitigkeiten entscheidet, die schon vor mehreren anderen Gerichten verhandelt wurden.

„Wir werden die Gründe für diese Entscheidung sorgfältig prüfen (…). Wir erinnern daran, dass derselbe Vertrag derzeit Gegenstand von Klagen vor mehreren anderen Berufungsgerichten des Landes ist“, reagierte Axa in einer Erklärung.

Im August 2017 hatte das Restaurant „L’Espigoulier“ einen Standardvertrag zur Abdeckung von Betriebsverlusten aufgrund einer behördlichen Schließung nach einer Epidemie abgeschlossen.

Um ihre Weigerung zu rechtfertigen, ihre Versicherungsnehmer zu entschädigen, berief sich Axa auf eine spezielle Klausel in ihren Verträgen, die diese Betriebsunterbrechungsdeckung ausschließt, „wenn mindestens eine andere Firma, unabhängig von ihrer Art und Tätigkeit, auf demselben Departementsgebiet und aus demselben Grund von einer behördlichen Schließung betroffen ist“.

Nach Angaben des Versicherers betreffen Verträge dieser Art 15.000 Gastronomen in Frankreich.

„Diese Ausschlussklausel ist als nichtig zu betrachten.“

Die Klagen von Gastronomen, die diesen Standardvertrag von Axa unterschrieben haben, haben sich landesweit vervielfacht. In der ersten Instanz haben die Gerichte in einigen Fällen zu Gunsten der Restaurantbesitzer und in anderen zu Gunsten des Versicherungskonzerns entschieden.

Wie schon das Handelsgericht Marseille war auch das Berufungsgericht Aix-en-Provence der Ansicht, dass diese Ausschlussklausel aufgehoben werden müsse, da ihre bloße Anwendung dazu führe, „die wesentliche Garantieverpflichtung ihres Inhalts zu berauben“.

Das Berufungsgericht sieht sich darin bestätigt, dass diese Ausschlussklausel als nichtig zu betrachten ist, und zwar in dem Nachtrag, den die Axa im Oktober an ihre Versicherungsnehmer geschickt hat. In diesem Dokument definiert der Versicherer die Begriffe „Epidemie“, „Tierseuche“ und „Pandemie“ diesmal genau, um die Betriebsunterbrechungsdeckung nach einer Epidemie und einer Pandemie auszuschließen.

Das Berufungsgericht verurteilte Axa zur Zahlung einer vorläufigen Entschädigung an das restaurant „L’Espigoulier“, und zwar nicht nur für den Zeitraum des ersten Lockdowns, sondern auch für die Zeiten der administrativen Schließung ab Herbst. Die genaue Höhe der Betriebsverluste muss durch ein Gutachten ermittelt werden, das Axa innerhalb von zwei Monaten durchführen muss, wobei für jeden Tag der Verspätung eine Strafzahlung von 500 Euro fällig wird.

Der in 64 Ländern vertretene Versicherer gab am Donnerstag bekannt, dass der Nettogewinn im von der Pandemie geprägten Jahr 2020 um 18% auf 3,16 Mrd. Euro sinken wird.

Herr Jean-Pierre Tertian, Anwalt des Marseiller Restaurantbesitzers, begrüßt diese erste Entscheidung des Berufungsgerichts. „Es ist an der Zeit, dass dieser Versicherer seinen Widerstand zum Nachteil seiner Versicherungsnehmer aufgibt. Indem der Versicherer die Zahlung verweigert, zwingt er den Staat und damit den Steuerzahler, durch nationale Solidarität an seine Stelle zu treten“.


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