Tag & Nacht

Ab dem 1. April dieses Jahres müssen die Einzelhändler nicht mehr systematisch Kassenbons ausgeben. Stattdessen werden die Händler die Pflicht haben, ihre Kunden über die verschiedenen Möglichkeiten zu informieren, wie sie eine Quittung bekommen können.

Der Kassenbon oder eine Rechnung ist unentbehrlich, wenn man seine Ausgaben auf einer Geschäftsreise belegen muss. Oder um seine persönliche Buchhaltung zu machen, oder auch nur, um die Richtigkeit der Beträge des Einkaufs zu überprüfen. Der Kassenzettel ist seit langem ein gewohnte Gegenstand im Alltag der Franzosen. Und bald wird er viel seltener werden. Denn ab dem 1. April müssen die Kunden den Händler ausdrücklich darum bitten, nach dem bezahlen an der Kasse einen physischen Beleg zu erhalten.

Der Grund für diese Änderung ist in erster Linie ein ökologischer. In Frankreich werden jedes Jahr fast 30 Milliarden Kassenzettel gedruckt. Die Abgeordnete Patricia Mirallès, die den Gesetzentwurf initiiert hat, schilderte das bereits im Jahr 2019 so: „Für einen großen Supermarkt sind das 10.600 Rollen pro Jahr, das entspricht, abgewickelt, der Strecke zwischen Paris und Montpellier. Für eine Bäckerei sind es 6 km pro Jahr und für einen Tabakhändler 30 km.“ Eine enorme Papierverschwendung also, zumal diese kleinen Papierschnipsel in den meisten Fällen im Müll landen.

Die französische Datenschutzbehörde CNIL (Commission Nationale de l’Information et des Libertés) hat die drei Möglichkeiten bekannt gegeben, die den Franzosen nach dem Kauf eines Produkts zur Verfügung stehen:

Einzelhändler können die Rechnung immer noch physisch ausdrucken, wenn der Kunde dies verlangt. Das ist zum Beispiel nötig, wenn man ein Produkt in den nächsten Tagen möglicherweise umtauschen muss.
Der Kunde kann auch verlangen, dass er die Rechnung auf papierlosem Weg erhält. Dies kann verschiedene Formen annehmen: E-Mail, SMS, Webseite, eine per E-Mail versandte PDF-Datei oder eine Nachricht, die der Kunde über einen QR-Code auf sein Smartphone erhält.

Es gibt jedoch Situationen, in denen der Händler verpflichtet ist, einen Kassenbon auszudrucken. Wenn ein Kunde ein sogenanntes „langlebiges“ Gut (Computer, Haushaltsgeräte, Telefon usw.) kauft, muss der Händler einen Kassenbon ausdrucken, der als Garantiebeleg dient.

Auch Kreditkartenbelege, müssen weiterhin standardmäßig an die Kunden verteilt werden.

Wie sieht es aber mit dem Schutz persönlicher Daten aus?
Diese Frage stellt sich, da die beim Kauf mitgeteilten Informationen, insbesondere die Identität, aber auch die Bankverbindung des Kunden oder seine E-Mail-Adresse, des Schutzes bedürfen. Die Behörden warnen, dass Risiken in Bezug auf den Schutz dieser Daten bestehen.

Um diesem Risiko zu begegnen, fordert die CNIL die Händler auf, die Kunden, die eine elektronische Zusendung ihres Tickets (E-Mail, SMS) verlangen, über die künftige Verwendung der von ihnen übermittelten Daten zu informieren. „Wenn der Händler beschließt, den papierlosen Versand des Tickets anzubieten, sollten die zu bevorzugenden Lösungen versuchen, die Erhebung personenbezogener Daten so weit wie möglich zu minimieren oder sogar zu vermeiden“, empfiehlt die CNIL. Die CNIL hat eine Reihe von sehr präzisen Empfehlungen veröffentlicht, um Händlern und Verbrauchern bei diesem heiklen Thema die bestmögliche Anleitung zu geben.

Kunden können die Erfassung Ihrer elektronischen Daten ablehnen.
Sie müssen vor jeder künftigen Werbung auf elektronischem Wege (E-Mail, SMS, automatische Anrufbeantworter usw.) ihre ausdrückliche Zustimmung geben.

Ursprünglich sollte dieses „Anti-Abfall“-Gesetz bereits am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Regierung beschloss jedoch, die Einführung um drei Monate zu verschieben, da wegen der Inflation die Kunden in Frankreich die Möglichkeit haben sollten, ihre Kassenzettel genauer zu betrachten.

Außerdem hatte das Kabinett der Ministerin für kleine und mittlere Unternehmen Olivia Grégoire damals erklärt, dass viele Einzelhändler „die genauen Bestimmungen der Modalitäten für die Abgabe des Kassenbons nicht kenne“.

Seit Januar hatten sie jetzt genug Zeit, die anstehenden Änderung in ihre Abläufe zu integrieren und ihren Kunden die Wahl zu lassen, wie sie ihre Rechnung übermittelt bekommen wollen. Am 1. April tritt die Verpflichtung für alle Händler in Kraft.


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