Tag & Nacht

Die am 1. November beginnende Winterpause, in der die Verfahren zur Ausweisung von säumigen Mietern ausgesetzt werden, bietet allerdings einige Ausnahmen für Vermieter.

Winterpause vom 1. November bis zum 31. März.

Das bedeutet, dass ein Vermieter bis zum 31. März seine säumigen Mieter nicht mit Hilfe der öffentlichen Gewalt aus der Wohnung werfen kann, auch wenn er eine Gerichtsentscheidung erwirkt hat, die eine Räumung angeordnet hat. Die Gerichtsentscheidung ist während dieser sechs Monate nicht vollstreckbar. Es gibt in dieser Zeit eine Aussetzung des Einsatzes von Gerichtsvollziehern und der Polizei zur Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung zur Räumung.

Es gibt allerdings vier Fälle, in denen ein Mieter, gegen den ein Räumungsurteil vorliegt, tatsächlich vor die Tür gesetzt werden kann. Dies ist zunächst der Fall, wenn der Mieter bereits über eine auf seine Bedürfnisse zugeschnittene alternative Unterbringung verfügt. Dies ist auch der Fall, wenn die Wohnung als gesundheitsschädlich eingestuft wurde. Auch Hausbesetzer, die ein Haus oder eine Wohnung illegal oder nach einem Einbruch besetzt haben, dürfen auch im Winter geräumt werden.

Ausserdem gilt die Aussetzung der Räumungsbeschlüsse im Winter auch nicht für einen Ehe- oder Lebenspartner, der sich der häuslichen Gewalt schuldig gemacht hat. Dieser kann auch während des sechsmonatigen Räumungsstopps von der öffentlichen Gewalt zwangsgeräumt werden.


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