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Am Donnerstag bestätigte der Verfassungsrat das  entsprechende Gesetz, zensierte jedoch Artikel 7. Dieser Artikel hätte es ermöglichte, Eigentümer von besetzten Häusern von jeglicher Verpflichtung zur Instandhaltung der betroffenen Immobilie zu befreien.

Es ist eine Entscheidung, die für Aufregung sorgt. Am Donnerstag, dem 27. Juli, befasste sich der französische Verfassungsrat mit dem Inhalt des kürzlich verabschiedeten Gesetzes gegen Hausbesetzungen. Das Gesetz zielt zwar darauf ab, die Strafen für Hausbesetzer zu verdreifachen – trotz der Proteste mehrerer linker Abgeordneter -, doch der Verfassungsrat hat einen wichtigen Artikel des Gesetzes kassiert.

Für die Verfassungsweisen war es Artikel 7, der Fragen aufwarf. Dieser Artikel hätte es ermöglicht, den Eigentümer eines besetzten Grundstücks von seiner Instandhaltungspflicht zu befreien. Der Artikel ermöglichte es außerdem, Immobilienbesitzer im Falle eines Schadens, der auf mangelnde Instandhaltung zurückzuführen war, zu entlasten. Der Verfassungsrat stellte sich mit seiner Entscheidung hinter Artikel 1244 des Zivilgesetzbuches, der besagt, dass „der Eigentümer eines Gebäudes für den Schaden haftet, wenn dieser durch Folge mangelnder Instandhaltung oder durch einen Konstruktionsfehler eingetreten ist“. Die Verfassungsweisen sind der Meinung, dass die Befreiung des Eigentümers einer besetzten Immobilie von dieser Verpflichtung „eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts der Opfer, eine Entschädigung für den Schaden zu erhalten, der aus der unterlassenen Instandhaltung eines Gebäudes resultiert“ darstellt.

In der Praxis ist es so: Wenn der Eigentümer gegen die Besetzer seiner Wohnung oder seines Hauses klagt, liegt die Instandhaltungspflicht im freien Ermessen des Richters. Jedenfalls muss der Eigentümer – beispielsweise mithilfe von Fotos oder Videos – nachweisen, dass seine Wohnung oder sein Haus in gutem Zustand war, bevor es besetzt wurde.

Der vom Verfassungsrat bestätigte Text verschärft aber die Strafen für Hausbesetzer. Sie können nun mit bis zu drei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 45.000 Euro bestraft werden. Zweitwohnsitze sind nun ebenfalls Teil des Gesetzesrahmens.

Der Verfassungsrat bestätigte auch die Einführung eines neuen Straftatbestands, der die Propaganda oder Werbung für Methoden, die den Hausfriedensbruch erleichtern oder fördern, mit einer Geldstrafe von bis zu 3.750 EUR belegt. Nach dem neuen Gesetz können alle Wohnräume, die bewegliche Güter enthalten, einschließlich Zweitwohnsitze, als „Heim“ betrachtet werden.


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