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Frankreich wählt am 15. und 22. März 2026 neue Kommunalvertretungen. Wer seine Stimme abgeben will, muss jedoch registriert sein – und zwar rechtzeitig. Denn das französische Wahlsystem kennt feste Fristen und präzise Regeln, wer wo wählen darf. Die Einschreibung auf die Wählerliste der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme – für Franzosen ebenso wie für EU-Bürger, die in Frankreich leben.

Ohne gültige Eintragung bleibt der Zugang zur Urne verwehrt, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen – Alter, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz – erfüllt wären. Damit ist die Registrierung nicht nur eine formale Hürde, sondern ein zentrales Element der demokratischen Ordnung. Sie sorgt für Transparenz, verhindert Mehrfachabstimmungen und sichert eine eindeutige Zuordnung zu einem Wahllokal.


Fristen und Wege zur Eintragung

Gemäss Artikel L.17 des französischen Code électoral endet die Frist zur regulären Eintragung in die Wählerliste jeweils am sechsten Freitag vor dem Wahltermin. Für die Kommunalwahlen 2026 ergeben sich daraus folgende Stichtage:

  • Online über das staatliche Portal Service-public.fr ist die Anmeldung bis Mittwoch, 4. Februar 2026 um 23:59 Uhr möglich.
  • Persönlich im Rathaus endet die Frist am Freitag, 6. Februar 2026 zu Dienstschluss.
  • Auf dem Postweg müssen Anträge bis spätestens am 6. Februar 2026 bei der Gemeindeverwaltung eingegangen sein.

Wichtig: Maßgeblich ist nicht der Poststempel, sondern der tatsächliche Eingang bei der Mairie.




Ausnahmen bis Anfang März

Das französische Wahlrecht kennt gewisse Ausnahmetatbestände, die eine spätere Registrierung ermöglichen – allerdings nur in eng umrissenen Fällen. Die Nachfrist läuft bis Donnerstag, 5. März 2026.

Anspruch auf eine solche Nachmeldung haben unter anderem:

  • Junge Erwachsene, die erst nach dem 6. Februar 2026 volljährig werden und nicht automatisch registriert wurden (z. B. wegen fehlender Wehrpflichtmeldung mit 16).
  • Neu eingebürgerte französische Staatsbürger, deren Nationalitätsurkunde erst nach Fristablauf ausgestellt wurde.
  • Personen, die ihre politischen Rechte zurückerlangt haben, etwa nach einer gerichtlichen Rehabilitation.
  • Öffentliche Bedienstete oder Militärangehörige, die erst kürzlich versetzt wurden und ihren Wohnsitz wechseln mussten.

In all diesen Fällen ist ein Antrag mitsamt Nachweis bei der Gemeindeverwaltung zu stellen. Die Prüfung erfolgt individuell.


Drei Wege zur Eintragung

Bürgerinnen und Bürger haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Registrierung vorzunehmen:

  1. Online auf service-public.fr: erforderlich sind ein Scan oder Foto eines gültigen Ausweises sowie eines aktuellen Wohnsitznachweises.
  2. Persönlich in der Mairie: Die Anmeldung erfolgt direkt am Schalter gegen Vorlage der genannten Dokumente.
  3. Per Post: Das Antragsformular und alle nötigen Unterlagen müssen fristgerecht eingesendet werden.

Unabhängig vom gewählten Verfahren gilt: Die Unterlagen müssen vollständig und die Frist gewahrt sein, sonst wird die Anmeldung nicht berücksichtigt.


Was vor der Anmeldung zu beachten ist

Die französische Verwaltung rät, vor einer Neuanmeldung zunächst den eigenen Eintragungsstatus zu prüfen – auch, um unnötige Doppelanträge zu vermeiden. Der entsprechende Onlinedienst ist hier erreichbar:
👉 Situation électorale – Prüfen Sie Ihre Eintragung

Besonders bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb Frankreichs ist eine neue Eintragung erforderlich. Die alte Registrierung bleibt nicht automatisch gültig, da das Wahlrecht an die neue Kommune gebunden ist. Wer sich nicht neu anmeldet, kann dort nicht wählen.

Zudem empfiehlt es sich, mit der Registrierung nicht bis zur letzten Minute zu warten. In den Tagen vor Fristablauf verzeichnen viele Rathäuser einen Ansturm, der die Bearbeitung verzögert oder erschwert.


AnmeldemöglichkeitFrist für die Kommunalwahl 2026
OnlineMittwoch, 4. Februar 2026 (bis 23:59 Uhr)
Persönlich in der MairieFreitag, 6. Februar 2026
Auf dem PostwegEingang bis Freitag, 6. Februar 2026
AusnahmefälleDonnerstag, 5. März 2026

Wer bis zu diesen Terminen korrekt eingetragen ist, kann am 15. und ggf. 22. März 2026 an den Kommunalwahlen teilnehmen – sofern er volljährig, wahlberechtigt und in der jeweiligen Gemeinde wohnhaft ist. Für Bürger der Europäischen Union gilt: Sie dürfen ebenfalls ihre Stimme abgeben, allerdings nur bei Kommunal- und Europawahlen – nicht bei Präsidentschafts- oder Parlamentswahlen.

Autor: P. Tiko

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