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Planen Sie, im Urlaub mit dem Auto durch Europa zu fahren? Dann sollten Sie wissen, dass ein französisches oder deutsches Nummernschild Sie nicht vor einer Strafe bewahren wird, wenn Sie in anderen Ländern die Straßenverkehrsordnung missachten.

Was passiert, wenn ich in Europa ein Verkehrsdelikt begehe? An wen muss ich das Bußgeld zahlen? Diese Fragen stellen sich Touristen, die einen Urlaub in unseren europäischen Nachbarländern planen. Da die Urlaubseuphorie oft dazu führt, dass die Autofahrer die Verkehrsregeln nicht mehr so genau nehmen, ist es nicht ungewöhnlich, dass auch einige Verstöße im Ausland begangen werden.

„Cross Border“: Die EU-Richtlinie zu Verkehrsdelikten
Die 2015 verabschiedete EU-Richtlinie „Cross Border“ soll den „grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über Verstöße gegen die Straßenverkehrssicherheit und damit die Durchsetzung von Sanktionen“ erleichtern. Wenn also ein europäisches Fahrzeug gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, können die Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf die Zulassungsdaten eines anderen Staates zugreifen, um den Autobesitzer zu identifizieren und den Strafzettel direkt an seinen Wohnsitz zu senden.

Frankreich zum Beispiel hat mit den folgenden Ländern Abkommen über den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über diese Art von Verstößen unterzeichnet: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich. Auch mit der Schweiz wurde ein bilaterales Abkommen unterzeichnet.

Welche Verkehrsdelikte sind betroffen?

  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Nichtanlegen des Sicherheitsgurts
  • Überfahren einer roten Ampel
  • Fahren unter Alkoholeinfluss
  • Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
  • Nichttragen eines Helms
  • Fahren auf einer verbotenen Fahrspur
  • Benutzung eines Mobiltelefons (oder eines anderen Kommunikationsgeräts) beim Führen eines Fahrzeugs.

Strafzettel wegen Falschparkens sind allerdings von dieser Regelung ausgenommen!

Wenn ein Verstoß gemäß der obigen Liste in einem europäischen Staat begangen wird, gelten die Vorschriften dieses Staates, insbesondere was die Höhe des Bußgeldes oder die Verfahren zur Strafverfolgung betrifft. Je nach Land sind die Sanktionen unterschiedlich: sofortige Zahlung eines Bußgelds, Verpflichtung zur Hinterlegung einer Kaution, Stilllegung des Fahrzeugs, Abschleppen des Fahrzeugs, Einbehaltung oder Aussetzung des Führerscheins. Beachten Sie, dass sich die letztgenannte Maßnahme nur auf das Land bezieht, in dem der Verstoß begangen wurde, und nicht auf Ihr Heimatland. Der Entzug der Fahrerlaubnis gilt also nur in dem Land, in dem der Verstoß stattgefunden hat.

Wenn der Verkehrsverstoß nicht zu einer polizeilichen Feststellung vor Ort führt, wird Ihnen ein Schreiben zugestellt, in dem Sie über Ihren Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (Art, Ort, Datum und Uhrzeit), die entsprechenden Sanktionen (Höhe des Bußgelds, Art und Zeitpunkt der Zahlung) und das Einspruchsverfahren informiert werden. Wenn Sie sich weigern, das Bußgeld zu zahlen, riskieren Sie hohe Verzugszinsen, den Entzug der Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land oder – im Falle der Schweiz – sogar eine Gefängnisstrafe.

Das Recht auf Anfechtung
Nach europäischen Bestimmungen haben Sie das Recht, einen Bußgeldbescheid wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsverstoßes anzufechten. Dieses Verfahren wird jedoch selten eingeleitet: Zunächst müssen Sie eine örtliche Adresse angeben, dann müssen die dortigen Behörden das Verfahren fortsetzen, was sie jedoch kaum tun, da es sich um ein langwieriges und teures Verfahren handelt. Dadurch wird die Eintreibung des Bußgeldes unsicher.

Wenn das Verfahren jedoch fortgesetzt wird, müssen Sie sich vor einem Gericht in dem betreffenden Land erscheinen. Beachten Sie auch, dass die Verwaltungsunterlagen im Zusammenhang mit dem Anfechtungsverfahren in der Sprache des Landes verfasst werden müssen, in dem der Verstoß begangen wurde, ebenso wie die Verteidigungsschrift. Es ist daher in den allermeisten Fällen notwendig, einen Anwalt vor Ort zu beauftragen.


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